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1 (1807) Gründung des Königreichs Jerusalem
Entstehung
Seite
376
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Z/6 Geschichte der Krcuzzüge. B u ch l. K a p. XIII,

L.ioyy. und Testamcntssachcn ausgenommen^«). Gegen keinenHerrn oder Inhaber eines Lehens durfte unter irgend ei-nem andern Vorwand Gewalt angcwcndet werden, als nurinsofern man ihn dadurch nöthigte, entweder vor dem Hofe,unter dessen Gerichtsbarkeit er stand, sich zu Recht zu stel-len, oder dessen bereits gesprochene Sentenz zu vollziehen.

Einen Lchcnshof durfte aber niemand halten, wemnicht die Bcfugniß dazu durch eine Verwilligung des Ober,lehensherrn erthcilt war, so wie auch niemand innerhalbeiner Herrschaft ohne ihm oder seinen Vorfahren durch denHerrn oder dessen Vorfahren gegebenen Auftrag Gerichts-barkeit ausübcn durfte. Wenn dies letztere ein Lehensmannin der Herrschaft seines Lehensherrn sich erlaubte, so wur-de er treubrüchig, und ein Nichtvasall, welcher dieses Ver-gehens sich schuldig gemacht hatte, fiel in die Gewalt desHerrn, welcher ihm wenigstens dieselbe Strafe auflegenkonnte, die er in der von ihm unbefugt entschiedenenSache verfügt hatte ^). Die Vasallen derjenigen Hcr-

"b) L'un ue zivul l'autre(sc, !e LeiAnor et 1'Oriio) attein-- «Ire, re co n'esc ^ar conoissanceljue 1 s Lourc «n laic. Lar Lei-znoe ne ^eut suover Vers scnkoins cl'aucune ckoss mon-le ä sa toi, ne keine vers scnLeixnoi- rulceinent gus s>sr !s re-ccet <Ies Kinnes ils I» Lourr >IouLeißnor. Lk. 2l?. Dgl. Lk. 22.nach welchen, man über alle Din-ge in der kaure Leert Recht su-chen kennte, ausgenommen cleLitance, clv sitarraxe et ils ^cs-lament (wclchc der Kirche gebä-

ren) er ils Uorzerie, d. i. alleBurgerstreitigkeite» (weil die Bür-ger ihren eigne» Hof hatten). Mitdieser lebten Anordnung scheintim Streite zu scyn, was Lk. 274gesagt wird, daß die Pairs einenRitter, welcher den christliche»Glauben verläßt, znm Scheiter-haufen (ä aecloir) vcrdainuicnsollen. Dies ist aber wohl dahinzu erklären, daß sie dem geistli-chen Urtheil des Bischofs in einersolchen Angelegenheit z» Hülfekommen sollen.

Lk. 2.8. .