Gründung des Königreichs Jerusalem. ZZ5
für sich, ohne den Hof zu befragen, z. B. aus besonderer I.-oy-,.Gunst, es demjenigen, welcher es suchte, ertheilt hatte,oder wenn er es dem rechtmäßigen Erben vorenthielt. Indiesen beyden Fallen mußte er vor seinem Hofe seinemManne zu Recht stehen
Dey den Lehen, welche in einer jährlich aus demSchatze des Lehensherrn oder dem Ertrage eines bestimm-ten Grundstückes zu bezahlenden Geldsumme bestanden,oder den Kammerlehen, deren es im Reiche Jerusalem vielegab, bedurfte es viel weniger Förmlichkeiten, denn ein solcherdurfte nur entweder durch die Register des Schatzes seinesLehensherrn oder durch Zeugen erweisen, daß er oder seinVorfahrer eine solche Zahlung empfangen habe, um wie-der in den Besitz des angesprochenen Lehens gesetzt zu wer,den n).
Vor den Lehcngerichtcn des Reiches Jerusalem konn-ten die gültigen Lehenansprüche in der Regel nur von demletzten Besitzer abgeleitet werden eine Maxime, welchein einem Lande, wo die beständige Gefahr so sehr zurVer-lassung der Lehen reizte, nothwendig war, um die Inhabervon Lehen an ihr Bcsitzthum zu fesseln. Daher gingen dieDescendenten den Seitenvcrwandten vor, und unter diesenhatte derjenige den Vorzug, welcher dem letzten Besitzeram nächsten stand. Nach eben diesem Grundsätze galt keine
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