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1 (1807) Gründung des Königreichs Jerusalem
Entstehung
Seite
336
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Az6 Geschichte der Kreuzjügc. Buch l. Kap.XIN.

ross-Repräsentation der zuvor gestorbenen Acltern, sondern un-ter Verwandten einerley Grades, als unter Bruders - oderSchwester-Kindern, hatte der älteste Mann oder die ältesteDame, wenn keine männliche Verwandte desselben Gradesvorhanden waren, den Vorzug, ohne Rücksicht auf dasAlter der Vater oder der Mütter, so daß also die Nachfol-ge in den Ierusalemschen Lehen eine wahre Majoratsfolgewar Nämlich, weil nach dem Grundsätze der Ierusa-lemschen Feudalisten keinem Tobten etwas anfallen konn-te^), so konnten auch die jüngern Nachkommen der äl-lern Verwandten desselben Grades von ihren Acltern keineAnsprüche ableiten. Dadurch suchte man den Anfall derLehen an minderjährige Vasallen zu verhindern.

Die Lehen im Reiche Jerusalem waren in Hinsichtihrer Erblichkeit von zweyfacher Art. Sie wurden demersten Besitzer theils nur für seine Defcendenten ^), theilSfür alle seine Verwandten, welche ihn beerben konntenerblich verliehen. Die erstem fielen also, wenn der ersteBesitzer ohne Kinder starb, dem Lehnsherrn heim, undwaren in der Folge nur denen erblich, welche von demersten Besitzer abstammten.

Es stand den Vasallen auch frey, mit Bewilligungihres Obcrherrn an denjenigen, welcher ihr Erbe war,noch bey ihren Lebzeiten ihre Lehen abzutreten, und da-mit auf diesen auch alle ihre Verbindlichkeiten überzutra-gen, weil nach Ierusalemschem Rechte von Einem Lehen

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A. 0. O.