-» Gründung des Königreichs Jerusalem, zz;
haften Fallen aber mußte das Recht entweder durch zwei) 3-Zeugen (Z-u-enz) oder durch Vorweisung eines Privilegiumsoder durch Zeugniß des Hofes (recmc äs Lourr) erwiesenwerden ^).
Wenn zwey Männer Zeugen brachten dafür, daß siedie nächsten Verwandten des Verstorbenen scyn, so wur-den, nach dem Grundsätze der Jernsalcmfchcn Lchcnhöfe,daß das frühere Gesuch dem spateren vorgehe, die Zeugendesjenigen, welcher sich zuerst gemeldet, angenommen, unddem andern blieb nichts übrig, als den Einen der Zeu-gen der Falschheit zu beschuldigen und durch den Zwcy-kampf zu überführen ^).
In Fällen, da der eigentliche Erbe wegen Abwesenheitoder andrer Ursache das ihm zugesallcne Lehen nicht requi-rirte, konnte demjenigen, welcher als der nächste Erbenach jenem das Lehen suchte, die Lehcninvesiitur proviso-risch ertheilt werden, doch unter der Bedingung, daß erüber das Lehen keine den wirklichen Erben bindende Vcrftugung treffen konnte, und dasselbe dem nächsten Erben, so-bald dieser bei) dem Lchensherrn sich meldete, zu übergebenschuldig war Cs konnte aber aus weisen Gründenniemand ein Lehen rechtskräftig ansprechen, der nicht imheiligen Lande selbst anwesend an dem gebührenden Orteund auf die gebührende Weise sein Gesuch um die Investi-tur anbrachte ^b).
62 ) Oi. 161. i6g. 170.
64 ) II SSt ^ssiss er Ilssxe SUl^us 1s Premiere re-cpissts-/oivs svsnlsler. LIi. 1Ü7.und bcy Beweisen: II est ä,. er II.
<zue I'sukkrs Premiers vüsrle dolrsvsur sler. cd. 270.cid. -LS.
6'd) cd. 182. II S5t ^.ssls»sl IlrsAS su Ilovsums >Ie I. 7ns