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1 (1807) Gründung des Königreichs Jerusalem
Entstehung
Seite
329
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Gründung des Königreich- Jerusalem. Z2A

das Zusammcnfließen vieler dienstpflichtigen Lehen in eine^.Hand, welches in einem Reiche, das nur durch Tapfer-keit und Menge rüstiger Kampfer unter den beständigenAngriffen der ringsum cs umgebenden Feinde bestehenkonnte, vorzüglich nachtheilig war, zu verhüten, wurdendie dienstpflichtigen Lehen eines Mannes, welcher derenmehrere vereinigt hatte, nach seinem Tode unter seinemännlichen Erben vertheilt, wenn er deren mehrere hin-tcrließ, welche auf demselben Grade der Verwandtschaftzu demjenigen standen, von welchem ihm die Lehen zuge-fallen waren. Der Aelteste derselben wählte zuerst, unynach ihm wählten auch die übrigen nach dem Range ih-res Alters. Waren solcher Lehen mehr als der männli-chen Erben, so wurden auch die weiblichen Erben dessel-ben Grades zur Theilnahme zugelassen. Unter diesenwurden die übrigbleibenden Lehen eben so getheilt, wievorher unter den Männern. Wenn aber der Erbinnenmehr waren, als der Lehen, so fielen den ältern unterihnen ganze Lehen zu, welche sie nach der Ordnung deSAlters wählten, und die jüngern theilten das letzte Lehennur dann unter sich, wenn es mehr als Einen Ritterdem Lehnsherrn zu stellen hatte, sonst blieb es der älternunter ihnen, denn das Lehenrecht von Jerusalem verbotdie Theilung eines Lehens, welches nur Einen Ritterausrüstcte, unter mehrern Schwestern aus sehr verstän-digen Gründen. Wenn nun Ein Lehen unter mehrereSchwestern zu theilen war, so hatte die jüngste daslästige Geschäft der Theilung, und die ältern wählten

mußte, welcher der «»gegriffene fen dursre, finde» sich in dl,bl/Thcil war, oder in einem solchen Ol>rsrv,r. rur 1'liisl. ffekr- t>, IU»Streit« gar keine Parthey ergrti- Ld. Z. im Ans.