zzo Geschichte der Krcuzzügs. Buch I. Kap. XIII.
I.ioyy. unter den von ihr gemachten Theilen nach der Ordnungihres Alters ").
4 Tk-l- Eine solche Theilung geschah mit folgenden Formali.
l„ng der taten: Nachdem die jüngste der Erbinnen entweder vonden Miterbinnen vor dem Gerichtshöfe zur Theilung auf«Wi'i- gefordert, oder von dem Lehensherrn vor dem Hofe oderd"n. durch drey Mannen dazu gemahnt war, hatte sie binnenvierzig Tagen die Zettel, auf welchen die von ihr gemach,ten Theile geschrieben, dem Gerichtshöfe vorzulegen, undDie Auswahlendcn hatten vierzrhn Tage nachher ihre Wahldem Hofe durch die Verlesung des Zettels, den sie erkoh.ren, kund zu thun. Die Theüende hatte sich aber wohl zuhüten, in der Theilung nichts zu übergehen. Denn wennsie einen Theil des Lehens nicht mit in die Theilung gezo-gen, so fiel auch dem Herrn des zu theilcnden Lehens einTheil desselben anheim, und dieser hatte in solchen Fallendas Recht, vor allen übrigen zu kiesen
Die Lehen aber, von welchen kein persönlicher Dienstzu leisten war, fielen ohne Theilung dem nächsten Erbendes Verstorbenen insgefammt zu, ohne daß seine Brüderund Schwestern einigen Anspruch auf die Miterbschaft ma-chen durften ").
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gern deutschen Gewohnheiten ga-ben dein jünger» die TbeilungS-chur, und dem älter» Bruder da»Geschäft der Theilung. S. Null-te' s Grunds, des allg. deutschen-Privat». 1791. B. III. Hauptst.
IV- H. 68 r. u. die hier angcf.Schriftsteller.
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