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1 (1807) Gründung des Königreichs Jerusalem
Entstehung
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322
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I.

Z22 Geschichte der Kreuzzüge. Buch I. Kap. XHl.

Die mächtigsten Lehentrager der Krone waren die fol-genden drey großen Fürsten: der Fürst von Antiochien unddie Grafen von Edessa und Tripolis. Wir wissen wenigmehr von ihren Verhältnissen zur Krone, als daß sicLchcn-träger derselben waren, und auch dieses Verhältniß aner-kannten. Denn aus den Beispielen von Widersetzlichkeitdieser Herren gegen die Könige von Jerusalem, welche we-nigstens dem Fürsten von Antiochien an Macht keincswe-ges gleich waren ^), laßt sich eben so wenig schließen,daß sie dieselben für ihre Lehenherrn nicht anerkannt, alsdie Widersetzlichkeit der Grafen von Champagne gegen dieKönige von Frankreich wider die Lchenverbindung ihrerGrafschaft mit der französischen Krone als Beweis ange-führt werden könnte. Zu der Zeit, in welcher der Herrvon Jbelin die Gewohnheiten des Reiches Jerusalem wie-der herzusiellen suchte, war keine Hoffnung mehr, Antio-chien und Edessa wieder zu gewinnen; daher schien ihmauch die Mühe verloren, nach den Rechten der Krone überdiese Länder zu forschen. Wahrscheinlich wurden da, woder König im Stande war, sein Recht durchzusetzen §°),

") König Balduin I. konnte,u seinem Zuge nach Aegypten,welchen er mit der Lehenmacht desReichs unternahm, nicht mehrals s>6 Ritter »nd 400 zu Fuß«ufbringen. Xlb. Linons. Xll.. und der Fürst Rotgcr vonAntiochien konnte kurz vor je-nem Aegyptischcn Zuge dem Königemit 700 Rittern und 500 zu Fußgegen den Fürsten Togthckin vonDamask bcystchen. Xlb. <j.Xli. Y.

) Die LehcnvcrbindlichkeitdeS Fürstenthums Antiochien ge-

gen das Reich Jerusalem wurdenicht wenig dadurch schwankendgemacht, daß auch die Kaiser vonKonstantinopel Ansprüche auf dieOberherrlichkcit desselben machten,und auch mehrere Male wirklichdurchscyten. Der Fürst Raimundleistete dem Kaiser Johann im I.HZ7 die Huldigung. Wild.Izer- XIV» Zc>, und als im Jah-re 1154 derselbe Kaiser i» Antio-chien sich befand. wurde seine Lc-yenhcrrlichkeit auch dadurch aner-kannt, daß die Gerichtsbarkeit