Gründung des Königreichs Jerusalem. Z2i
Die Volljährigkeit des Königs sollte nach der Regel, F.die aber nicht immer befolgt wurde, mit dem Schluffe desfünf und zwanzigsten Jahres beginnen ^b).
Die Herren des größten Theils von dem gelobten Lan-de waren die Lehnträger der Krone und ihre Unterlehcnträ-gcr, welche unter einander durch die gegenseitigen Verbind-lichkeiten des Lehnrechts gegen einander selbst und gegenden König, ihren Oberherrn (8eignsur), verbunden wa-ren. Sie hatten in ihren Ländern dieselben Rechte, unddieselbe Gewalt, welche der König in dem Kronlandehatte, denn das Kronland oder das Reich war eine Ba-ronie. Ihr Rang war ungefähr so bestimmt, als er csin den übrigen Feudalarisiokratien war. Die Satzungendes Reichs Jerusalem unterscheiden sehr bestimmt drcyHauptklassen der Vasallen, nämlich die hohen Barone,welche unmittelbare Vasallen des Königs waren, diejeni-gen, welche von diesen ihre Lehen empfangen, und endlichdiejenigen, welche die Lehnträger dieser lctztcrn waren 2°).
Nsrin. 8 s n. 8eerelr ti-äel. in 6 onxa rs. Ossr, Dei fi.
1 . II. L'. 212, clonec Itsx^srvulus leßinniam aeratom im-pleat, snnuni -cilicec XXV-Doch König Balduin IV. regiertebereits im Listen Jahre in eignemNamen, ohne daß dieß als eineAusnahme bemerkt wird. Willi.1 ) 0. XXll, r. vgl. mit XXI,1. 2.
2 b) l.es Laeonü, le; liomss<!ou Uovaunis, les Iioines ligss.Unter diesen Naincn begreift das
Jckiisalcnischc Recht jene verschie-denen Klassen, welche das Longo-bardische Lehnrccht durch die Na-men von Itsßni rel reßiz L->l,itL-nei; reß>5 vel regni valvssore»und rninorss raleasoees. (l. I'. I.8- 1 .) unterscheidet. In einerUrkunde, die bei) Will,, lyr.XXII, rZ. sich findet, werdenIlarones et vavassores unterschie-den. Es ist aber hier nur vondem eigentlichen Reiche Jerusa-lem die Rede.
I. Band.
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