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914 Geschichte dcr Krcuzzü'gc. B u ch k. Ka p. Xlll.
Die Verfassung des Reichs Jerusalem war gan; diefcudalaristokratische, wie sie in Frankreich sich ausgebil-det hatte. Das Reich sollte gleich nach der ersten Anlageder Verfassung aus mehreren Herrschaften bestehen, wel-che die gemeinschaftliche Verthcidigung des ganzen Lan-des, und die Anerkennung eines gemeinschaftlichen Ober-hauptes verbände. Diesem Oberhaupte wurden keine an-dern Rechte eingeraumt, als welche dem Könige vonFrankreich znstanden. Er war nur in dem kleinen Lan-de, welches ihm Vorbehalten war, eigentlicher Gebieter,so wie es der französische König nur in seinem Familien-rande, in Francien, war.
Die Krone war erblich, nach derselben Successions-ordnung, welche in den Lehen beobachtet wurde. Wahlder hohen Geistlichen und Barone oder Ernennung desNachfolgers trat ein, wenn der König keine Nachkommenund keine Verwandte hinterließ, welche Erbansprüche ma-chen konnten oder wollten r°). Die Erbansprüche konn-
Awuch hatte, weil seine MütterAlis nach dein Tode der Witwedes Königs Heinrich in den Besitzter Rcichsvcrwaltung (sn csneurset sai-ine) gesetzt war, »nd er al-so seine Ansprüche von dem letztenBesitzer abicitcn konnte. Hugoherief sich, um die Gültigkeit desfranzösischen Rechts in Jerusalemdarzuthun, aus einen Tucccssions-strclt unter den Töchtern des Rit-ters kfenil te Lullle: „I'on »'essrerteni par I'IIsags cts Iranceet sceuäl I'vii plus ä'un au IsOoncs äs ?»nceurrs pour s s-vvir guel ttssxo esloir eskrusc«. «te tot c»s." Diese
Anwendung der französischen Ge-wohnheiten mag häufiger nachdem Verluste der Satzungen vorge-kommcn setz», als vorhin. S.Xssis. ec dons usag. Oi. ss.Doch ward im Jahr nzi „äscousuecnälllk kranesrum" ent-schieden. Wild. XIV, lä.
Wie dieß der Fall nachBalduins I. Tode war. Diesenersuchten die Barone, einen Nach-folger z» ernennen. Xlb.
XII, r6. Als er ihn nicht er-nannte, wählten «jui aäeranc äsXlajoribns reAni, jLpiscepi, Xr-elliepiscopi er alii eectesisrun-ikraolsti eum äomino Xrnulso