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1 (1807) Gründung des Königreichs Jerusalem
Entstehung
Seite
313
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Gründung des Königreichs Jerusalem. ziz

Alle übrigen Verbrechen der Suriancr, alle übrige Strci- 2'-Ligkeiten und Klagen, untersucht, entscheidet und bestraftein ans zwcy Gcschworncn *") bestehender Hof, in wel-chem der Rais des Orts, und wo ein solcher nichtbefindlich ist, der Amtmann anstatt des Vizgrafen denVorsitz führt. So äußerten im gelobten Lande die Kreuj-fahrer gleich unmittelbar ihre Wirkung zur Beförderungder Bürgerfreyhcit, welche sie in Europa mittelbarer be-wirkten.

In den Satzungen, von welchen wir nur diejenigenkennen, nach welchen die Lehnhöfe des Königreichs ver-fuhren, findet sich viel Eigenthümüches und durch diebefondern Verhältnisse des Landes vcranlaßtcs, wie diefolgende Darstellung darthun wird. Die französischenGewohnheiten lagen offenbar zum Gründe, und mußtenauch wohl zum Grunde gelegt werden, da die meistenderjenigen, welche nach diesen Gewohnheiten richten undgerichtet werden sollten, Franzosen waren. Es scheintanch das französische Gewohnheitsrecht in der Gültigkeiteines subsidiarischen Rechts im Reiche Jerusalem bestätigtworden zu seyn, welches befragt wurde, so oft die Satzun-gen einen Fall unbestimmt ließen, oder ihre Bestimmungnicht ganz deutlich war

^ eiizc stiaug sjdsvs-tainos ec äurös cle Lourc. ctss.< 1 . a. O.

") Das arab. Wort Najis,ein Vorgesetzter.

") 2» dein Streit wegen derVormundschaft und Verwaltungdes Reichs Jerusalem für den jun-gen Hugo, Sohn des KönigsHeinrich, zwischen dem Könige

Hugo und dem Grafe» von Vrakane, den bcydcn Vettern des jun-gen Königs, berief sich der letz-tere auf die französischen Gewohn-heiten, nach welchen ihm, alsSohne der äitcrn Schwester deSverstorbenen Königs Heinrich, derVorzug gebsihrc; dahingegen nachdem Gewohnheitsrechte des ReichsJerusalem Hugo'' den nähern An-