Gründung des Königreichs Jerusalem. Ziz
ten nur von dem letzten Besitzer 20k) hcrgeleitet werden;J.wyy»und wer diesem am nächsten stand, hatte die nächsten An-sprüche; doch gingen die männlichen Verwandten denweiblichen desselben Grades vor, auch wenn diese älterwaren. Das Reich war aber untheilbar und konnte alsonicht, wie die andern Lehen, einer Theilung unter Per-sonen von gleichen Ansprüchen unterworfen werden ^).
Nach dem Tode des Königs hatte derjenige, welcher dernächste Erbe zu scyn glaubte, die Vasallen der Kronezu versammeln, um seine Ansprüche ihnen vorzulegen, sichzu Erfüllung alles dessen, welches einem Lehnherrn ob-liegt, zu erbieten und von ihnen die Huldigung zu ver-langen. Wenn seine Ansprüche als richtig und klar er-funden wurden 22), so traten die Vasallen vor ihn, underboten sich zur Huldigung, wenn der König zuvor das-jenige geleistet, wozu er sich erboten Also fürchteteman die Gewalt des Mächtiger», daß mau bey demLehnvertrage erst den König zur Uebernahme seiner Ver«
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XII. 3 .
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*1) Der «»beschränkte» Un-thcilbarkeit des Reichs wird i»den t^ssises nirgends ausdrücklichgedacht. Aber die Geschichte lehrt,daß das Reich Jerusalem als »n-Ihcilbar betrachtet wurde, und indem angeführten Vorinundschafts-strcit verlangt Hugo die Vor-mundschaft allein und ungcthcilt»„weil das Thcilcn gegen die Ge-bräuche scy>" a. a. O. Ld. rgz.Diese Behauptung konnte sich doch
wohl nur aus das Reich Jerusa-lem beziehen. LIi. 287. wird denGrundsatz ausgestellt: Konsumsne peut ne (el) ne «loit esrre p»r«loaire ue enrre seurs?srt^.
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