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1 (1807) Gründung des Königreichs Jerusalem
Entstehung
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312
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z 12 Geschichte der Kreuzzüge. Buch!. Kap. XNI.

den verschiedenen Klassen der Einwohner ein eigener Ge-richtsstand, und eigene, ihren Verhältnissen und Bedürf-nissen passende Gewohnheiten zugestanden werden "). Eswird für die Vasallen des Königs ein eigner hoher Hofgebildet in welchem alle, welche von ihm selbst ihr Le-hen tragen, erscheinen können, um ihr oder ihres Mitva-sallen Recht zu behaupten, und erscheinen müssen, sobaldder König sie mahnet, zu Recht zu stehen, oder Rechtzu finden. Der König selbst ist der Richter an diesem

Hofe, der das Urtheil spricht, welches seine Vasallen ge-schöpft. Für die Bürger werden zuerst in Jerusalem undhernach auch in den andern wichtigen Städten des Reichs,Gerichtshöfe") ungeordnet, in welchen die verständigstenunter ihnen als Schöppen nach den eignen Satzungenund Gewohnheiten des Bürger - Hofes ") das Urtheilfinden, welches der vom Könige gesetzte Vizgraf als Rich-ter ansspricht und vollzieht. Den Syrischen Christenwird ebenfalls erlaubt, vor Richtern ihres Volks undihres Glaubens nach ihren eignen Gesetzen Recht zu su-chen. Nur Klagen wegen angemaßtcn Bürgerrechts, wegenTodschlags und aller Verbrechen, welche Verlust des Le-hens oder eines Gliedes nach sich ziehen, behält der Kö-nig seiner eigenen und seines Vizgrafen Cognition vor^).

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") Der Herr von Isei inbaile die Saylingc»! desselben ineui eignes lcvcs des .^ssises de la

dourt des Loe-ds. gesammelt.S. äss. sc k. Us. e d s.

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