Gründung des Königreichs Jerusalem. zog
Balduin IV. durch Gesetze und Anordnungen sich ver-T.ioyy.dient Die Satzungen selbst sind uns nicht erhalten,sie wurden mit dem heiligen Grabe verloren. Darumläßt sich nicht mehr Nachweisen, wie nach und nach siedahin kamen, daß sie den Verhältnissen eines Staates,dessen Bewohner nicht nur durch Sprache und Vaterlandverschieden waren, sondern auch so oft wechselten, ange-paßt wurden 8).
Schon die Art der allmahligen Entstehung des neuenReichs laßt vcrmuthen, daß auch jene Anordnungen nurallmahlig entstanden. Als Gottfried König von Jerusalemwurde, bedurften unter andern die Verhältnisse der Va-sallen noch keiner sonderlichen Bestimmung, weil die Kro-ne noch keine Vasallen hatte. Es mußten erst Landergewonnen werden, um sie zu Lehen zu geben. Gottfriedserste Krieger waren entweder freywillige, welche nur denHeiland als ihren Herrn, den König nur als ihren Heer-führer anerkannten, oder Söldner. Wenigstens, wennGottfrieds Fürsicht auch schon auf den künftigen Zu-wachs seines Reiches Bedacht genommen hat, so konnte
Die Könige von Jerusalemmußten schwören zu halten los-tssisss ciu Hovaums et Nou W07chnisurec er ciou bon Ilov IZau-eiuin ron üls. Vssis. er b. lts.Or. 2g?. S. unten, Do» Am Ul-rich fiihre» zwei Assises den Na-men, weiche beide sich auf Lehen-Verhältnisse beziehen. (id. 2!».»7^. Eine Assise, welche nachdein König Balduin genannt süs-siss llou Ilev Ijancluici) beson-ders angeführt wird, bestimmt dasrechtliche Verfahren wegen gewalt-
tätiger Verwundungen. Lk. uz.Beider Könige großcKenntnifl desGewohnheitsrechts rühmt Wil-helm von Tyr, der AmalrichsSohn Balduin IV- unterwies(XIX, 2.) und dieser war auchhierin, wie in allem, seinem Va-ter gleich (XXl, i.) S. XVI, i.
Lad ie liisnt jt-lr piusisurs»ns, bis die Assises den Ritternnnd andern Pilgern »nd » rours»urr« inanisre eis ASNS »licms ervsnans sr clsmorans sn ciir Ho-)'»uins angcpaßt waren.