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1 (1807) Gründung des Königreichs Jerusalem
Entstehung
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er schwerlich die Nothwendigkeit aller der cigenthümlichenBestimmungen voraussehen, durch welche die Pflichtender Vasallen und ihres Herrn in einem Lande, welchesmehr als irgend ein andres Fcudalreich des beständigenDienstes seiner Lehntrager bedurfte, zu regeln man sichgcnöthigt sah. Je gefährlicher die Macht der das kleineLand umgebenden zahllosen Feinde wurde, je genauer undstrenger mußte die Verbindlichkeit des Lehendicnstes ge-macht werden. Eben so, als Pisaner, Genueser undVenetianer die syrische Küste, und die Besitzungen derChristen in Palästina anfingen für ihren Handel zu be-nutzen, als in den Seestädten Kaufleute sich nicdcrließenund Faktoreycn entstanden, da mußten andere Satzun-gen für die innern Verhältnisse nothwendig werden, alsdiejenigen waren, mit welchen sich der kriegerische Ritterund der andächtige Pilger begnügten. Die meisten derRechtsgewohnhcitcn des Reiches Jerusalem mögen daherden gewöhnlich zu Älkka gehaltenen Versammlungen zuverdanken seyn, zu welchen die Könige den Patriarchen,die hohen Barone des Reichs und die Weisesten der Geist-lichen und Laycn so oft beriefen, als ihnen in den Satzun-gen Acnderung nöthig schien, als besonders StrafgerichteGottes aufforderten, durch neue Gesetze dem Sittenver-derbniß abzuhelftn ^b). Man wählte gewöhnlich dazu

vd) Ei»?, Versammlung in die-ser Absicht wurde in Jahre rirozu Ncapolis in Saniarien gehal-ten. Sic fertigte ihre Satzungenin 2Z Kapiteln aus, die in meb-rern Abschriften in den Archivenverschiedener Kirchen nicdcrgclcgtwurden. (Husv si <^uiz foxencli

5tu6io vieler« ejvLvric, in mults-rum Krclrivi» Kcctstiarum es is-cile reperire ^uterr). Als gegen-wärtig bcy dieser Versammlungwerden genannt: der PatriarchGocmund; der König Balduin;der Erzbischof von Cacsaricn; dieBischöfe von Nazareth, Bethlc-