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3 (1917) Schuldrecht
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§ 219. Schuldverhältnisse aus Rechtsgemeinscliaft.

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je nach cler Beschaffenheit des geleisteten Gegenstandes dessenNaturalteilung oder dessen Verkauf behufs Erlösteilung verlangtwerden 44 . Bleibt der Versuch eines Verkaufes erfolglos, so kannjeder Teilhaber die Wiederholung fordern, trägt aber, wenn derwiederholte Versuch mifslingt, die Kosten. Im Falle der end-gültigen Unausführbarkeit des Verkaufes fehlt es dem einzelnenTeilhaber an einem gesetzlichen Mittel, die Auseinandersetzungzu erzwingen; die Gemeinschaft bleibt also bestehen, bis durchfreie Vereinbarung Abhilfe geschaffen wird. Ist die Veräufserungrechtlich unmöglich, so ist die Gemeinschaft in Ansehung einesunteilbaren Gegenstandes überhaupt unauflöslich 45 .

Das B.G.B. zieht in die Auseinandersetzung auch die im Ge-meinschaftsverhältnis wurzelnden Schulden der Teilhaber hinein.Einmal kann, wenn die Teilhaber als Gesamtschuldner für eineVerbindlichkeit haften, die sie im inneren Verhältnis nach An-teilen zu erfüllen haben, weil sie zu den nach Anteilen zu tra-genden Lasten oder Kosten gehört oder behufs Erfüllung einersolchen Verbindlichkeit eingegangen ist, jeder Teilhaber bei derAufhebung der Gemeinschaft verlangen, dafs die Schuld aus demgemeinschaftlichen Gegenstände berichtigt wird. Dieser Anspruchgeht auch gegen die Sondernachfolger. Soweit zu seiner Be-friedigung der Verkauf des gemeinschaftlichen Gegenstandes er-forderlich ist, hat der Verkauf nach den für die Auseinandersetzunggeltenden Regeln zu erfolgen. Hiernach ist also der Teiluugs-

44 Diese Bestimmung hat nach dem oben S. 1028 Anm. 12 Gesagten haupt-sächlich nur infolge der Anwendbarkeit des § 754 auf die Auseinandersetzung heiaufgelösten Gesamthandsgemeinschaften praktische Bedeutung (vgl. oben § 209S. 853 Anm. 107). Sie gilt aber auch hier nur, wenn die Forderung nicht,weil sie sich auf eine teilbare Leistung richtet, mit dem Wegfall der gesamtenHand in Teilforderungen zerfällt, sondern wegen der Unteilbarkeit der Leistungoder kraft besonderer Abrede in der Weise gemeinschaftlich bleibt, dafs nuran alle geleistet werden kann. Denn auch hier geht, wenn sie möglich ist,die Naturalteilung der Einziehung und dem Verkaufe und die Einziehung nurdem Verkaufe vor. Vgl. die eingehenden Ausführungen des R.Ger. LXV Nr. 2S. 7 ff. (für Nachlafsforderungen).

45 So verhält es sich z. B. bei einem Mitniefsbrauch nach Bruchteilen,da der Niefsbrauchsanteil als solcher nicht übertragbar ist, durch Tod oderVerzicht aber erlischt, nicht auf die Mitniefsbraucher übergeht. Doch kann,da die Ausübung des Niefshrauchs übertragbar ist, eine Auseinandersetzunghinsichtlich der Ausübung im Wege der Benutzungsordnung erzielt und unterUmständen verlangt werden (§ 745). Gleiches ist m. E. für das Miturheber-recht im Falle des § 6 Lit.U.G. anzunehmen, da das Bruchteilsurheberrechtjedes Mitverfassers der Substanz nach an seine Person gebunden ist.