1036 Viertes Kapitel. Sckuldverkältnisse aus sozialen Zusammenhängen.
anspruch jedes Teilhabers durch die Belastung sämtlicher Anteilemit der vorweg zu befriedigenden Ausgleichsschuld dinglichbelastet. Sodann aber kann jeder Teilhaber, der gegen einenanderen Teilhaber eine Forderung hat, die sich auf die Gemein-schaft gründet, bei der Aufhebung der Gemeinschaft die Berichti-gung dieser Forderung aus dem auf den Schuldner entfallendenTeil des gemeinschaftlichen Gegenstandes oder des für denselbenerzielten Verkaufserlöses verlangen. Auch dieser Anspruch kanngegen die Sondernachfolger geltend gemacht werden. Somit istgegenüber der aus einem Anteilsrecht iiiefsenden Ersatzforderungder Anteil des ersatzpflichtigen Teilhabers dinglich belastet. DerGläubiger kraft Gemeinschaftsrechtes hat gegenüber anderenGläubigern des Schuldners in Ansehung des Auseinandersetzungs-anteils ein Recht auf bevorzugte Befriedigung und im Konkurseein Absonderungsrecht 48 .
Aus der Zuteilung eines gemeinschaftlichen Gegenstandes aneinen der Teilhaber entspringt für die anderen Teilhaber eineGewährleistungspflicht; ein jeder von ihnen hat zu seinemAnteil wegen eines Mangels im Rechte oder wegen eines Mangelsder Sache in gleicherweise wie ein Verkäufer Gewähr zu leisten 47 .Diese Gewährleistungspflicht tritt nicht nur ein, wenn die Zu-teilung infolge eines behufs Wertteilung erfolgten Verkaufes aneinen Teihaber stattgefunden hat, sondern trifft auch im Falleder Naturalteilung die einzelnen Teilhaber hinsichtlich der denanderen Teilhabern überwiesenen Teile 48 .
46 B.G.B. § 755-756 und K.O. § 51; oben Bd. II 385 Amn. 39. Un-verkennbar liegt auch in diesen Bestimmungen eine Annäherung der Gemein-schaft nach Bruchteilen an die Gemeinschaft zur gesamten Hand.
47 B.G.B. § 757. Ebenso Preufs. L.R. I, 17 § 97—98; für Erbteilungen,auch Code civ. a. 884—885, Sächs. Gb. § 2352. Nach röm. R. hatte der ad-judizierende Richter für Kautionsleistung de evictione zu sorgen.
48 Auch in diesem Falle würde sie sich wohl schon aus § 445 u. § 493B.G.B. ergeben, da das Aufgeben des ideellen Anteils am gemeinschaftlichenGegenstände gegen Empfang eines realen Teils eine entgeltliche Veräußerungist. Die ausdrückliche Bestimmung des § 757 aber stellt dieses Ergebnis auchgegenüber einer möglichen anderen Auffassung des Teilungsvorganges sicher.