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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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1034
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1084 Viertes Kapitel. Schuldverhältnisse aus sozialen Zusammenhängen.

langen, wenn sich der Gegenstand ohne Verminderung des Gesamt-wertes dergestalt zerlegen läfst, dafs gleichartige reale Teileentstehen, die den bisherigen ideellen Anteilen entsprechendeErsatzgegenstände bilden und als solche den Teilhabern zu allei-nigem Recht übertragen werden können 39 . Dasselbe gilt, wennmehrere Gegenstände gemeinschaftlich sind, die sich ohne Wert-verminderung in gleichartige reale Stücke nach Verhältnis derAnteile zerlegen lassen 40 . Sind die Teile gleich, so entscheidetüber ihre Zuteilung das Los 41 . Ist die Teilung in Natur aus-geschlossen, so kann jeder Teilhaber den Verkauf des gemein-schaftlichen Gegenstandes nach den Vorschriften über den Pfand-verkauf oder die Zwangsversteigerung und die Teilung des Erlösesverlangen 42 . Ist die Veräufserung an einen Dritten unstatthaft,so tritt die Versteigerung unter den Teilhabern an die Stelle 43 .Doch kann, wenn der Gegenstand eine gemeinschaftliche Forderungist, der Verkauf nur, wenn sie noch nicht fällig ist, dagegen nachEintritt der Fälligkeit nur die gemeinschaftliche Einziehung und

39 Ob dies der Fall ist, bängt in erster Linie von der Beschaffenheit desGegenstandes, keineswegs aber von ihr allein ab. Unter den körperlichenSachen sind Mengesachen regelmäfsig teilbar, Grundstücke aber, obschon ihreZerlegung in mehrere Grundstücke von beliebiger Gröfse stets möglich ist, nurdann, wenn nach den konkreten Verhältnissen die Zerstückelung nicht eineEntwertung oder die Zerstörung der wirtschaftlichen Benutzungsart herbei-führen würde; li.Ger. b. Gruch. L1V 683. Von den unkörperlichen Gegen-ständen sind Hypotheken- und Grundschulden teilbar (K.Ger. LIX Nr. 85 S. 318,LX1X Nr. 9 S. 42), ebenso der Kegel nach Forderungen auf eine teilbareLeistung (R.G. LXV Nr. 2 S. 7 ff ), nicht dagegen z. B. eine Fährgerechtigkeit(R.Ger. b. Gruch. LIV 961). Ausgeschlossen ist der Anspruch auf Natural-teilung natürlich auch durch ein gesetzliches Teilungsverbot. Desgleichendurch eine den Teilhaber bindende Vereinbarung. Andererseits können dieTeilhaber, sofern kein gesetzliches Verbot entgegensteht, auch die Natural-teilung eines unteilbaren Gegenstandes, sogar die Zerstückelung eines Edel-steins oder eines Kunstwerkes, vereinbaren. In dem Anspruch auf Natural-teilung ist der Anspruch auf Mitbewirkung der erforderlichen Übertragungs-handlungen, z. B. Übergabe, Auflassung und Eintragung, Bildung von Teil-hypothekenbriefen, enthalten.

40 Z. B. Wertpapiere, Exemplare eines Buches, eine Herde; nicht dagegenein Mobiliar, eine Bibliothek, ein Viergespann.

41 B.G.B. § 752 S. 2.

42 Sie können natürlich, wenn sie einig sind, jede beliebige andere Artdes Verkaufes 'wählen, auch trotz Möglichkeit einer Naturalteilung den Gegen-stand behufs Wertteilung verkaufen oder anderweit verwerten.

43 So z. B. im Falle einer die Veräufserung an einen Dritten aus-schliefsenden Vereinbarung oder erblasserischen Anordnung. Natürlich könnensie, wenn sie einig sind, auch in anderen Fällen diesen Weg beschreiten.