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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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§ 219. Schuldverhältnisse aus Rechtsgemeinschaft.

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der Gemeinschaft auch für und gegen die Sondernachfolger, ge-staltet also das dingliche Rechtsverhältnis und folgeweise zugleichdas im Anteilsrecht enthaltene Forderungsrecht auf Aufhebungum; nur versagt diese Verdinglichung gegenüber dem an demAnteil eines Teilhabers erworbenen Pfändungspfandrecht, gegen-über dem Pfandrecht nach Eintritt der Verkaufsberechtigung undgegenüber dem Beschlagsrecht der Konkursgläubigerschaft 35 .

Mit der Aufhebung der Gemeinschaft gewinnt das Anteils-recht des Teilhabers den schuldrechtlichen Inhalt eines Ausein-andersetzungsanspruches. Jeder Teilhaber kann von denanderen Teilhabern die Erfüllung dieses Anspruchs durch Ge-währung eines Äquivalents für sein wegfallendes Anteilsrechtfordern. Die Art der Auseinandersetzung unterliegt der freienVereinbarung 86 . Mangels anderer Abrede aber vollzieht sie sichnach gesetzlichen Regeln, deren Beobachtung jeder Teilhaber ver-langen und gegenüber einem anderen Teilhaber, der sich ihnennicht freiwillig unterwirft, im Wege der Klage erzwingen kann 37 .

Der gesetzlichen Regel nach erfolgt die Auseinandersetzungim Wege der Teilung, die entweder als Naturalteilung durchZerlegung des gemeinschaftlichen Gegenstandes in mehrere selb-ständige Gegenstände oder als Wertteilung durch Verkauf desgemeinschaftlichen Gegenstandes und Teilung des Erlöses voll-zogen wird 88 . Die Teilung in Natur kann jeder Teilhaber ver-

86 B.G.B. § 751, § 1258 Abs. 2 S. 2, K.O. § 16 2 . Uber die Möglichkeitstärkerer landesgesetzlicher Verfestigung des Miteigentums im Falle des E.G.a. 131 vgl. oben Bd. II 387 Anm. 52. Über die gesetzlichen Einschränkungendes Aufhebungsanspruches bei Grenzgemeinschaften durch B.G.B. § 922 u. 923ebd. S. 444 Anm. 118 u. S. 445 Anm. 121.

36 Die Teilhaber können nicht nur mit dem Aufhebungsvertrage einenTeilungsvertrag verbinden, durch den sie die Auseinandersetzung vollziehen,sondern auch im Voraus für den Fall der Aufhebung Teilungsgrundsätze ver-einbaren, an die sie dann schuldrechtlich, nicht aber dinglich gebunden sind.Vgl. v. Seeler a. a. 0. S. 82, Goldmann u. Lilienthal S. 797, Oert-mann zu § 752 Bern. 1.

37 Die Klage, die natürlich mit der Aufhebungsklage (oben Anm. 31-32)verbunden, jedoch auch während eines bereits eingeleiteten Auseinandersetzungs-verfahrens hinsichtlich jedes einzelnen streitigen Punktes erhoben werden kann,geht also auf Einwilligung des Beklagten in die vom Gesetz angeordneteTeilungsmafsregel, die der Kläger bestimmt bezeichnen mufs. Das Urteil istwieder rein deklarativ, der Richter hat nicht die ihm vom römischen Rechtgewährte dingliche Gestaltungsmacht, sondern hat nur auszusprechen, wozudie Parteien einander verpflichtet sind.

33 B.G.B. § 753-755.