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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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1032
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1032 Viertes Kapitel. Schuldverkältnisse aus sozialen Zusammenhängen.

schaftlich, hinsichtlich jedes Anteils ausschließlich dem einzelnenTeilhaber zusteht, entspringt kein besonderes Schuldverhältnis 29 .Dagegen liegt ein Schuldverhältnis aus der Gemeinschaft in bei-den Teilhabern auferlegten Verpflichtung, die Lasten des gemein-schaftlichen Gegenstandes, sowie die Kosten der Erhaltung, derVerwaltung und einer gemeinschaftlichen Benutzung nach demVerhältnis ihrer Anteile zu tragen 80 .

III. Aufhebung der Gemeinschaft. Die Aufhebungder Gemeinschaft kann nicht nur stets einstimmig beschlossen,sondern auch von jedem einzelnen Teilhaber jederzeit verlangtwerden (§ 749 x ). Der Aufhebungsanspruch, der keiner Verjährungunterliegt (§ 758), stellt sich nach dem B.G.B. als ein aus derGemeinschaft entspringendes Individualrecht dar; er ist schuld-rechtlicher Natur 31 und richtet sich gegen jeden anderen Teil-haber, der die Einwilligung in die Aufhebung verweigert 32 .

Die Gemeinschaft kann durch vertragsmäfsige Ausschliefsungoder Einschränkung des Aufhebungsanspruchs verfestigt werden.Das Recht des einzelnen Teilhabers, die Aufhebung zu verlangen,kann für immer oder auf Zeit wegbedungeu, auch kann seineGeltendmachung von der Einhaltung einer Kündigungsfrist ab-hängig gemacht werden 83 . Allein stets bleibt kraft zwingendenRechtssatzes jedem Teilhaber das Recht Vorbehalten, die sofortigeAufhebung zu verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt 84 .Mit dieser Einschränkung wirkt die vertragsmäfsige Verfestigung

29 B.G.B. § 747. Die Abgrenzung hat lediglich dingliche Wirkungen.

30 B.G.B. § 748. Jeder Teilhaber kann also mit der Gemeinschaftsklagevon jedem anderen Teilhaber eine verhältnismäfsige Beitragsleistung zu denerforderlichen Aufwendungen und Teilerstattung der gemachten Aufwendungenfordern.

81 Vgl. Binder a. a. 0. S. 82, Oertmann zu § 749, Bern. 11>; auchR.Ger. LXVII Kr. 100 S. 898. Eine Verfügungsmacht über die anderen Anteileist in dem Anspruch nicht enthalten. Das Mittel zu seiner Durchsetzung istdaher die schuldrechtliche Gemeinschaftsklage; das Urteil ist nicht, wie dasrömische Teilungsurteil, adjudikatorisch, sondern deklaratorisch, indem es dasunter den Parteien bestehende Schuldverhältnis klarstellt und zur Durch-führung bringt.

32 Inhalt der Forderung ist also die Einwilligung; erst durch die Ein-willigung der anderen Teilhaber oder ihre rechtskräftige Verurteilung zur Ein-willigung kommt die Aufhebung zustande.

33 Nach der Auslegungsregel des § 750 tritt die auf Zeit vereinbarte Aus-schliefsung des Aufhebungsanspruchs im Zweifel mit dem Tode eines Teil-habers aufser Kraft.

34 B.G.B. § 749 2_3 . Jede zuwiderlaufende Vereinbarung ist nichtig.