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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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§ 219. Sckuldverkältnisse aus Recktsgemeinscliaft. 1031

seines Anteilsreclites verpflichtet 26 ; er hat aber gegen die anderenTeilhaber ein Forderungsrecht auf Unterlassung von Mehrheits-beschlüssen, die den Machtbereich einer blofsen Verwaltungsgemein-schaft überschreiten oder in sein Individualrecht eingreifen 2e .Und soweit die Verwaltung und Benutzung nicht durch Verein-barung oder Beschlufs geregelt ist, kann jeder Teilhaber eine demInteresse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechendeVerwaltung und Benutzung verlangen, hat also gegen jedenanderen Teilhaber ein Forderungsrecht auf Zustimmung zu einervon ihm vorgeschlagenen ordnungsmäfsigen Regelung, das er mitder Gemeinschaftsklage gerichtlich geltend machen kann 27 . Diegehörig erfolgte Regelung der Verwaltung und Benutzung wirktauch für und gegen die Sondernachfolger der Teilhaber, verding-licht daher zugleich die durch sie hervorgerufenen Schuldverhält-nisse 28 . Aus der im Wesen der Gemeinschaft nach Bruchteilenbegründeten Verteilung der Verfügungsmacht, die hinsichtlich desGegenstandes im Ganzen ausschliefslicli allen Teilhabern gernein-

25 Der Mekrheitsbescklufs kann von der Minderheit wegen blofser Un-zweckmäßigkeit nicht angefochten werden; auch wird seine Ausführung durchden Widerspruch der Minderheit nicht gehindert, so dafs es einer gegen dieWidersprechenden gerichteten Klage auf Unterwerfung nicht bedarf. Vgl. Seuff.LXI Nr. 131.

26 Ein Beschlufs, der eine wesentliche Veränderung des Gegenstandesbewirkt oder das Bruchteilsrecht eines Teilhabers in Ansehung der Nutzungenohne dessen Zustimmung beeinträchtigt, ist nichtig. Der in seinem Anteils-recht verletzte Teilhaber kann hierauf eine Eeststellungsklage richten. Manwird ihm aber auch die Gemeinschaftsklage auf Aufhebung oder Abänderungdes Beschlusses oder auf Unterlassung der Ausführung nicht versagen dürfen.

27 Das Urteil hat nur das bestehende Schuldverhältnis festzustellen unddas auf Grund desselben Geschuldete zuzuerkennen; es ist Leistungsurteil,nicht Gestaltungsurteil. Darum mufs der Kläger ein bestimmtes Verlangenstellen, dem dann der Beklagte im Wege der Widerklage ein anderes Ver-langen entgegenstellen kann. Vgl. R.Ger. b. Gruchot XLIX 837 ff. Zulässigaber ist nur ein Verlangen, das die dem Mehrkeitsbeschlufs gezogenen Grenzennicht überschreitet. Die Bestellung eines gerichtlichen Verwalters kann regel-mäßig nicht verlangt werden; R.Ger. b. Seuff. LXII Nr. 201. Sind nur zweiTeilhaber mit gleichen Anteilen vorhanden, so ist, wenn sie sich nicht einigen,immer nur gerichtliche Entscheidung über die Art der Verwaltung und Be-nutzung möglich; R.Ger. in Recht 06 S. 374.

28 B.G.B. 746. Dies gilt keineswegs blofs für eine vereinbarte oder be-schlossene, sondern auch für eine durch Urteil bestimmte Verwaltungs- undBenutzungsordnung; Planck, Bern. 2, D ernburg § 369 Anm. 8, Crome § 286Anm. 73, jetzt auch Oertmann, Bern. 1. Die Anteilsrechte sind in ihremgegenstandsrechtlichen Bestände eingeschränkt, hiervon aber werden zugleichdie aus ihnen fliefsenden schuldrechtlichen Beziehungen ergriffen.