1030 Viertes Kapitel. Schuldverhältnisse aus sozialen Zusammenhängen.
sprechender Bruchteil der Früchte gebührt und er zum Gebrauchdes gemeinschaftlichen Gegenstandes insoweit befugt ist, als nichtder Mitgebrauch der übrigen Teilhaber beeinträchtigt wird 20 ,hat er zunächst ein Forderungsrecht gegen jeden anderen Teil-haber auf Überlassung dieser Vorteile aus der Nutzung 21 . Sodannaber ergeben sich aus der gesetzlich organisierten Willensverbunden-heit, die hinsichtlich der Verwaltung des gemeinschaftlichen Gegen-standes eintritt und nach dem B.G.B. die Züge einer Verwaltungs-gemeinschaft zu gesamter Hand aufweist 22 , besondere Schuld-verhältnisse unter den Teilhabern 23 . Da jeder Teilhaber mit
Wirkung für alle Teilhaber einseitig die zur Erhaltung desGegenstandes notwendigen Mafsregeln treffen kann, hat er gegenjeden anderen Teilhaber ein Forderungsrecht nicht nur auf nach-trägliche Genehmigung solcher Mafsregeln, sondern auch aufVorauserteilung der Einwilligung in ihre Vornahme 24 . Da fernermit Stimmenmehrheit nach der Grölse der Anteile eine der Be-schaffenheit des gemeinschaftlichen Gegenstandes entsprechendeordnungsmäfsige Verwaltung und Benutzung mit Wirkung für dieMinderheit beschlossen werden kann, ist jeder Teilhaber zurUnterwerfung unter einen gehörigen Mehrheitsbeschlufs und zurAnerkennung der durch ihn herbeigeführten Einschränkungen
20 B.G.B. § 743. Diese Ansprüche ■ sind sonderrechtliche Ausflüsse desAnteils, die ihre nähere Bestimmung aus dessen sachenrechtlichem odersonstigem gegenstandsrechtlichen Inhalt empfangen, und haben somit an sichdingliche. Wirkungskraft. Doch gewähren sie ein vom Anteilsrecht im Ganzenabgesondertes unmittelbares Herrschaftsrecht erst nach ihrer Realisierung.Insbesondere bewirkt auch der Anteil an den Früchten nicht deren sofortigeTeilung. Denn er ergreift nur den Reinertrag, nicht den Rohertrag des gemein-schaftlichen Gegenstandes. Darum ist z. B. der quotenmäfsige Anteil des Mit-eigentümers eines Grundstückes an den Mietszinsforderungen nicht für sichabtretbar oder pfändbar; gegen dessen Gläubigerpfändung steht jedem anderenMiteigentümer die Widerspruchsklage zu; vgl. Seuff. LXVIII Nr. 8, LXX Nr. 124.
21 Er kann daher mit der schuldrechtlichen Gemeinschaftsklage z. B.Herausgabe der von einem anderen Teilhaber gezogenen Früchte zu dem ihmgebührenden Teil oder Verstattung zum Mitgebrauch oder Wertersatz für ent-zogene Nutzungen fordern.
22 B.G.B. § 744—745; oben Bd. II 384 ff.
23 Auch hier handelt es sich nur um Schuldverhältnisse zwischen denTeilhabern als Einzelnen, nicht zwischen einem Teilhaber und der Teilhaber-gesamtheit, da die letztere eben nur für Verwaltungszwecke eine Personen-einheit bildet, dagegen der Befähigung zur Rechtsträgerschaft entbehrt.
24 Dies ist in § 742 2 ausdrücklich bestimmt. Der Teilhaber kann sichdadurch nicht nur die Anerkennung der Notwendigkeit der Mafsregel, sondernauch die etwa erforderliche Vertretungsmacht Dritten gegenüber verschaffen;.