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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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§ 219. Schuldverhältnisse aus Rechtsgemeinschaft.

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gleich der Gesamtkandsgemeinscliaft zu einem Sondervermögenzusammenzuschliefsen. Es kann aber bei Vermögensgegenständenverschiedener Art Vorkommen 14 . Den typischen Hauptfall bildetdas gemeinschaftliche Eigentum in Gestalt des schlichten Miteigen-tums, für das die allgemeinen Vorschriften über Gemeinschaft imB.G.B. durch einige Sondervorschriften ergänzt werden 15 . Ver-mögensgegenstände, die aufserdein nach Bruchteilen gemeinschaft-lich sein können, sind namentlich sonstige Sachenrechte 16 , derBesitz 17 und Vermögenswerte Persönlichkeitsrechte 18 .

II. Bei bestehender Gemeinschaft. Aus der Gemein-schaft nach Bruchteilen entspringt während ihres Bestandes eindauerndes Schuldverhältnis. Dasselbe besteht immer nur zwischenden Teilhabern als Einzelnen. Denn alle Forderungen und Ver-bindlichkeiten sind an die als selbständige Vermögensrechte aus-gestalteten (im Zweifel gleichen, jedoch im Einzelfall beliebig un-gleichen) Anteile geknüpft, die in objektiver Hinsicht je einen festenBruchteil des gemeinschaftlichen Gegenstandes ergreifen und insubjektiver Hinsicht das gemeinschaftliche Recht seiner Zuständig-keit nach in gesonderte Rechtsbereiche zerlegen 19 . Da jedemTeilhaber kraft seines Anteils ein der Gröfse desselben ent-

14 Welclie Gegenstände sich eignen, ist bei v. Tuhr I 82ft', eingehenduntersucht; vgl. auch Oertmann, Yorbem. 4. Über Forderungen obenAnm. 12. Ausgeschlossen sind jedenfalls die Vollmacht und alle Gestaltungs-rechte; vgl. v. Tuhr S. 91 ft.

15 B.G.B. § 10081111 nebst E.G. a. 181 (oben Bd. II 383-387).

16 Z. B. Erbbaurecht, Nießbrauch (oben Bd. II 689, teilweise abweichendv. Tuhr S. 87), beschränkte persönliche Dienstbarkeit, Reallast, Grundschuld.Über Grunddienstbarkeiten vgl. v. Tuhr S. 85ff., über Hypotheken und Pfand-rechte S. 90 ff. Für die bei real geteiltem Eigentum an Grenzanlagen be-stehende nachbarrechtliche Benutzungsgemeinschaft (oben Bd. II 443 ff.) ordnetB.G.B. § 922 ausdrücklich die subsidiäre Anwendung der Vorschriften über dieGemeinschaft an.

17 Oben Bd. II 221 ff. (bes. Anm. 48, 50, 84).

18 Das Miturlieberrecbt aus gemeinsamer Schöpfung, das oben Bd. I 782 ff.als Rechtsgemeinschaft zur gesamten Hand charakterisiert ist, wird nunmehrim Lit.U.G. § 6 füreine Gemeinschaft nach Bruchteilen im Sinne des B.G.B.erklärt. Doch sind die Vorschriften der §§ 741 ff. jedenfalls nur mit starkenEinschränkungen anwendbar. Auch ein Patentrecht kann nach Bruchteilengemeinschaftlich sein. Ebenso das Recht an einem Zeitungsunternehmen;R.Ger. b. Gruch. LIII 982.

19 B.G.B. § 742. Über das stark bestrittene Wesen der als GegenständeverselbständigtenBruchteile vgl. oben Bd. II 47 ff. Anm. 3941. Darüber,-,dafs sich in der Summe der Anteile das gemeinschaftliche Recht seiner sub-jektiven Zuständigkeit nach erschöpft, ebd. S. 383 ff. (bes. Anm. 42).