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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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1028
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1028 Viertes Kapitel. Sehuldverhältnisse aus sozialen Zusammenhängen.

Schaftsverhältnisse, die sich unter Mehreren einerseits bei soli-darischer Berechtigung eines jeden von ihnen auf einen Gegenstandals Ganzes, andererseits bei gesonderter Berechtigung eines jedenvon ihnen auf einen realen Teil eines Gegenstandes aus dem gegen-ständlichen Zusammenhänge ergehen, unter die Vorschriften überdie Gemeinschaft 12 . Dagegen sind diese Vorschriften grundsätz-lich anwendbar, sobald ein Recht Mehreren in der Weise gemein-schaftlich zusteht, dafs ein jeder von ihnen für sich zu einemziffernmäfsig bestimmten ideellen Teil Alleinberechtigter ist 1S . Einderartiges Verhältnis besteht imnnner nur in Ansehung einzelnerVermögensgegenstände; erstreckt es sich auf mehrere Vermögens-gegenstände, so ergreift es jeden von ihnen unmittelbar, ohne sie

zuweisen ist der von Engländer a. a. 0. unternommene Versuch, unter Be-rufung darauf, dafs das B.G.B. von dem einheitlichen Oberbegriff des gemein-schaftlichen Rechtes ausgehe, das geltende Recht geschichtlich völlig zu ent-wurzeln und unter gleichzeitiger Verwerfung des römischen Gedankens derQuotenteilung und des germanischen Gedankens der gesamten Hand einenneuen Begriff derRechtsgemeinschaft zu konstruieren, dem sich dieregel-mäfsige und die gesamthändige Gemeinschaft als wesensgleicheUnterarteneinfügen. Die schliefsliclie Definition lautet (S. 293):Rechtsgemeinschaft (ge-meinschaftliches subjektives Recht) bedeutet eine Zuständigkeitsform einesRechtsinhaltes, hei welcher mehrere (relativ) unselbständige gleichartige Rechts-positionen (Anteile) durch eine innere Ordnung zu einem System von Rechts-anteilen zusammengeschlossen werden. Mag dieses Ergebnis formell un-anfechtbar sein, so ist es doch völlig unfruchtbar und lohnt nicht die Mühe,die der Verfasser in gründlichen, scharfsinnigen und in ihren kritischen Partienbeachtenswerten Ausführungen darauf verwandt hat. Was soll denn so eineabstrakte, farblose, verkünstelte Formel an wirklichen Werten leisten? AmWesen der Dinge geht sie vorbei, die gestaltgehenden Gegensätze verschleiertsie, den lebensvollen geschichtlichen Gebilden saugt sie das Blut aus!

12 Darum finden die Vorschriften der §§ 741 ff. auf Forderungsgemein-schaften überhaupt nicht unmittelbar Anwendung. Denn das B.G.B. kenntneben solidarischer Gesamt- und gesamthändiger Mitgläubigerschaft nur Teil-gläubigerschaft, nicht Mitgläubigerschaft nach Bruchteilen. Vgl. So hm,Gegenstand S. 61, Enneccerus § 403 III, Engländer a. a. 0. S. 129 Anm.234A. M. Oertmann, Vorbem. lc, Crome § 286 Anm. 18, Oosack § 285, zumTeil wohl auch v. TuhrI87ff. Doch ist in den Fällen, in denen ein Gesamt-handsverhältnis nur nach aufsen besteht, das innere Gemeinschafts Verhältnismangels eines die Gläubiger verknüpfenden besonderen Bandes einer Gemein-schaft nach Bruchteilen verwandt und daher die analoge Anwendung einzelnerVorschriften über Gemeinschaft zulässig; oben § 133 S. 279 Anm. 56. Überdieswird eine Forderung durch Verkörperung in einem Wertpapier oder Zu-gehörigkeit zu einem Sacheigentum oder einem anderen absoluten Recht demGeltungsbereich der §§ 741 ff. mitunterworfen.

13 Auch auf ältereGemeinschaften nach Bruchteilen ist durch E.G. a. 173ihre Geltung erstreckt.