§ 219. Schuldverkältnisse aus Rechtsgemeinschaft.
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nur, sofern sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt, An-wendung finden sollen 9 . Indem das B.G.B. die so geregelte Ge-meinschaft als „Gemeinschaft nach Bruchteilen“ bezeichnet, erklärtes einerseits diese Gemeinschaftsform für den Regelfall, schliefstaber andererseits die unmittelbare Geltung der betreffenden Vor-schriften überall da aus, wo ein Recht Mehreren zwar gemein-schaftlich, jedoch nicht nach Bruchteilen zusteht. Vor allem dahersind die Gemeinschaften zur gesamten Hand grundsätzlich diesenVorschriften entzogen. Nur durch ausdrückliche Bestimmungensind auf die nach dem Prinzip der gesamten Hand gebauten Ver-mögensgemeinschaften des B.G.B. einzelne für die Gemeinschaftnach Bruchteilen geltende Rechtssätze übertragen 10 , ohne dafshiervon der scharfe begriffliche Gegensatz beider Gemeinschafts-formen irgendwie berührt würde 11 . Ebensowenig fallen Gemein-
9 B.G.B. § 741.
10 Bei der Gesellschaft gelten nach § 731 für die Teilung des Gesellschafts-vermögens nach Auflösung der Gesellschaft (oben § 209 S. 852 Anm. 100), heider ehelichen Gütergemeinschaft und der fortgesetzten Gütergemeinschaft nach§ 1477 1 (mit § 1498, 1546 3 , 1549) für die Teilung des Überschusses subsidiärdie Vorschriften über die Gemeinschaft. Bei der Erbengemeinschaft sind dieVorschriften über die Gemeinschaft betreffs Verwaltung, Auseinandersetzungund Grenzen eines Teilungsverbots aushilfsweise herangezogen (§ 2038 2 , 2042 2 ,2044 0- — Keinerlei Verweisung auf das Gemeinschaftsrecht des B.G.B. findetsich bei der im II.G.B. geregelten Reederei. Unanwendbar ist dasselbe auchauf die dem Landesrecht vorbehaltenen Gemeinschaften zur gesamten Hand,wie z. B. die Gewerkschaften des alten Rechts (E.G. a. 67), Agrargemeinschaften(E.G. a. 164, dazu a. 113), fortbestehendes älteres Gemeinschaftseigentum ohneQuotenteilung (E.G. a. 181 2 ).
11 Zu einer Auseinandersetzung mit den neuesten theoretischen Versuchen,diesen Gegensatz zu verwischen, ist hier nicht der Ort. Es sei nur in Kürzebemerkt, dafs sie grundsätzlich abzulehnen sind. Dies gilt zunächst von dervon A. Sasngera. a. O. aufgestellten Lehre, die auf Grund einer geharnischtenAbsage an den Begriff des geteilten Rechts zu dem Ergebnis gelangt, dafs jedeEigentumsgemeinschaft notwendig Gesamthandsgemeinschaft sei (S. 99) undzwischen der schlichten Gemeinschaft und der echten Gemeinschaft zu gesamterHand nur sekundäre Unterschiede beständen; die sogenannten „Bruchteile“seien nur den Sonderrechten von Vereinsmitgliedern entsprechende Individual-rechte, die „das Mafs der Beteiligung an der Gemeinschaft in der Form selb-ständiger neuer, nicht durch Teilung geschaffener Sonderbefugnisse ausdrücken“(S. 103, 109). Diese Auffassung vergewaltigt die geschichtliche Entwicklungund widerspricht dem geltenden deutschen Recht, das zwar, wie ich selbst dar-gelegt habe, in die schlichte Gemeinschaft eine Verwaltungsgemeinschaft zurgesamten Hand eingeführt hat, aber grundsätzlich daran festhält, dafs bei ihrdas gemeinschaftliche Recht hinsichtlich seiner Zuständigkeit in gesonderteTeilrechte zerlegt ist und in ihnen sich erschöpft. Noch schärfer zurück-
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