1026 Viertes Kapitel. Schuldverhältnisse aus sozialen Zusammenhängen,
Vorbild in den Pandektensystemen, in denen es unter dem Bannedes römischen Aktionensystems üblich wurde, weil die Gemein-schaft in den Horizont der römischen Quellen überhaupt nur unterdem Gesichtspunkt der „actio communi dividundo“ eingetreten ist 6 .Den übrigen grofsen Gesetzbüchern ist es fremd 6 . In der Tathat es jede innere Berechtigung verloren. Auch versteht sich vonselbst, dafs durch die Regelung an unpassender Stelle die „Gemein-schaft“ nicht zum Schuldverhältnis geworden ist. Wenn daherhier noch ein Blick auf die nun einmal im B.G.B. gesondert aus-gestalteten Schuldverbindlichkeiten aus Gemeinschaft zu werfenist 7 , so ist dabei doch von der Gemeinschaft als solcher nur, so-weit der Zusammenhang es erforderlich macht, zu reden 8 * 10 .
Der Geltungsbereich der Vorschriften des B.G.B. über„Gemeinschaft“ wird dadurch begrenzt, dafs sie in jedem Falle,wenn ein Recht Mehreren gemeinschaftlich zusteht, immer jedoch
6 Die actio communi dividundo (Big. 10, 3, Cod. 3, 37), die ursprünglichnur auf Auflösung der Gemeinschaft abzielte, später auch auf Ansprüche ausbestehender Gemeinschaft erstreckt wurde, empfing eine schuldrechtliche Grund-lage durch Unterstellung einer obligatio quasi ex contractu (§ 3 Inst. 3, 27).Konsequent mufste man um der actio finium regundorum willen auch von der„Grenzverwirrung“ im Ohligationenrecht handeln (so Wind scheid § 440).
6 Das Preufs. A.L.R. handelt I, 17 „vom gemeinschaftlichen Eigentum“(im Sinne seines weiten Eigentumshegriffs) und dabei auch von den aus „zu-fälliger Gemeinschaft“ (§ 8—114) entspringenden Schuldverhältnissen. DasOst. Gb. § 825—858 von der Gemeinschaft des Eigentums und anderer ding,licher Rechte, § 888—896 von der Gemeinschaft der Rechte und Pflichten-Das Sachs. Gb. enthält zwar in § 1392 der Lehre vom Quasikontrakt zuliebeeine Bestimmung über die nicht auf Vertrag beruhende Gemeinschaft, verweistaber lediglich auf die Vorschriften über Miteigentum und Gesellschaft. Inder Schweiz handelt, während das O.R. schweigt, das Z.G.B. a. 646—654 vomgemeinschaftlichen Eigentum und den aus ihm entspringenden Pflichten.
7 Diese Notwendigkeit entfällt für Co sack, der dem „Gemeinschafts-recht“ ein eignes (V) Buch widmet, in dem dann auch das gesamte Recht der„Rechtsgemeinschaft nach Bruchteilen“ Unterkunft findet (§ 284—290).
8 Von den Gemeinschaftsverhältnissen überhaupt ist schon oben Bd. 1
§ 30 III, von den Gemeinschaften zur gesamten Hand ebd. § 80, vom gemein-schaftlichen Eigentum Bd. II § 122 und hier zugleich von der Gemeinschaftnach Bruchteilen (S. 383 ff.) gehandelt. Auch von den verschiedenen Formenurheberrechtlicher Gemeinschaft (Bd. I § 80 II 3), dem gemeinschaftlichenBesitz (Bd. II § 114 111 6), den Gemeinschaften des Grenzrechts (ebd. § 126 II
10 b), dem gemeinschaftlichen Eigentümergrundpfandrecht (ebd. S. 940 ff.), denGemeinschaften zwischen Eigentümer und Niefsbraucher oder Pfandgläubigeran einem Bruchteil (ebd. S. 689 u. 995 ff.), sowie der Gemeinschaft kraftForderungspfandrechts (ebd. S. 1016) war schon die Rede. Die Gemeinschafts-verhältnisse des Familien- und Erbrechts sind später zu behandeln.