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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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§ 219. Sehuldverhällnisse aus Rechtsgemeinscliaft.

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§ 219. Schulclverhältnisse aus Rechtsgemeinschaft.

I. Überhaupt. Aus jeder Rechtsgemeinschaft entspringenSchuldverhältnisse. Sie sind aber, da die Gemeinschaft als solchekein Schuldverhältnis ist, unselbständige Schuldverhältnisse. Vonden unselbständigen Schuldverhältuissen ist, da zwar die allge-meinen Grundsätze des Schuldrechts auf sie Anwendung finden,ihre Besonderheiten aber auf der Eigenart des sie bewirkendenRechtsverhältnisses beruhen, bei den zugrunde liegenden Rechts-verhältnissen zu handeln K Somit gehören die Schuldverhältnisseaus Rechtsgemeinschaft nur insoweit dem Schuldrecht an, als dieGemeinschaft selbst im Schuldrecht beheimatet ist, weil sie ent-weder eine Forderung zum Gegenstände hat * 1 2 oder durch Schuld-vertrag geschaffen ist 3 .

Das B.G.B. regelt jedoch das aus einer Gemeinschaft nachBruchteilen entspringende Schuldverhältnis als eine besondereArt der einzelnen Schuldverhältnisse und trifft bei dieser Gelegen-heit zugleich Bestimmungen über das zugrunde liegende Gemein-schaftsverhältnis selbst, die mit dem Rechte der Schuld Verhältnissenicht das Mindeste zu tun haben 4 . Dieses Verfahren hat sein

a. 67 2 ; sie liat wegen der kurzen Verjährungsfrist (oben Anm. 116) einegröfsere praktische Bedeutung, als sie der § 821 B.G.B. erlangen kann.

1 Vgl. oben § 175 I S. 55.

3 Oben § 183. Die Forderungsgemeinschaft als solche ist natürlich keinSchuldverhältnis, gehört aber dem Recht des Schuldverhältnisses in gleicherWeise an, wie die Eigentumsgemeinschaft dem Sachenrecht oder die Urheber-rechtsgemeinschaft dem Urheberrecht.

3 Oben § 209. Die durch Gesellschaftsvertrag geschaffene Gemeinschaftseihst ist wiederum kein Schuldverhältnis (ebda. VI S. 840). Dafs der Gesell-schaftsvertrag des geltenden Rechts seinerseits kein reiner Scliuldvertrag, viel-mehr gerade insoweit, als er die Gemeinschaft erzeugt, personenrechtlicherVertrag ist und darum die ihm vom B.G.B. (abweichend vom II.G.B.) im Systemder Schuldverträge angewiesene Stellung sprengt, ist eine Sache für sich.

4 B. II Abschn. VII Tit. 15 § 741758 mit der ÜberschriftGemein-schaft. Vgl. dazu die oben Bd. II § 122 Anm. 1 angef. Lit. über das Mit-eigentum; ferner die Komm, zum B.G.B. § 741758 vou Planck, Stau-dinger, Oertmann u. A., sowie Sehollmeyer S. 15811'., Dernburg§ 36811'., Endemann § 182, Crome § 286287, Laudsberg § 153, Mat-tliiafs § 139, Enneccerus § 408flf., Cosack II § 284ff.; auch Kipp h-Windscheid S. 940 ff. Zu den Bd. II § 122 Anm. 1 angef. Monographien überdie Gemeinschaft des B.G.B. von v. Seeler und Jorges sind seitdem nament-lich liinzugetr&ten: A. Saenger, Gemeinschaft und Rechtsteilung, Marb. 1913(bei Heymann, Arbeiten zum Handels-, Gewerbe- und LandwirtschaftsrechtNr. 19), und Engländer, Die regelmäfsige Rechtsgemeinschaft, Teil I: Grund-legung, Berlin 1914.

Binding, Handbuch. II. 3. III: Gierke, Deutsches Privatrecht. III.

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