1024 Viertes Kapitel. Schuldverhältnisse aus sozialen Zusammenhängen.
bezweckten Erfolges und bei dem auf späteren Wegfall des recht-lichen Grundes gegründeten Bereicherungsanspruch den Bereichertenvom Empfange an, falls nach dem Inhalte des Bechtsgeschäftes derEintritt des Erfolges als uugewifs oder der Wegfall des Rechts-grundes als möglich angesehen wurde; doch hat hier der Emp-fänger erst von dem Zeitpunkt an, in dem er den Nichteintritt desErfolges oder den Wegfall des Rechtsgrundes erfährt, Zinsen zuentrichten und Nutzungen, durch die er nicht mehr bereichert ist,herauszugeben 114 .
X. Geltendmachung. Der ungerechtfertigten Bereicherungentspringt ein im Wege der Klage geltend zu machender Anspruchgegen den Bereicherten U6 . Der Anspruch unterliegt nur derordentlichen Verjährung; nur in einzelnen Sonderfällen ist er einerabgekürzten Verjährung unterworfen 116 .
Die Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung kann aberauch im Wege der Einrede gegen einen Anspruch des Berei-cherten geltend gemacht werden 117 . Gegenüber dem Anspruchauf Erfüllung einer ohne rechtlichen Grund eingegangeuen Ver-bindlichkeit ist diese Einrede verselbständigt und darum auch dannnoch in Kraft, wenn der Anspruch auf Befreiung von der Ver-bindlichkeit verjährt ist 11S .
1,4 B.G.B. § 820. Die Verschärfung der Haftung setzt voraus, dafs derErfolg nicht nur ungewiß oder der Wegfall des Grundes nicht nur möglichwar, sondern dies auch subjektiv vorgestellt wurde und diese Vorstellungobjektiv im Inhalt des Rechtsgeschäftes zum Ausdruck kam. Dann mußteeben der Empfänger von vornherein mit der Möglichkeit rechnen, dafs er zurRückgewähr verpflichtet werde. Vgl. das neue Schweiz. O.R. a. 64.
115 Von mehreren Bereicherten ist jeder nur in Höhe seiner Bereicherunghaftbar; R.Ger. J.W.Schr. 1909 S. 274 Nr. 8, Recht 1911 Nr. 48. Eine Ge-samtschuld, wie bei unerlaubter Handlung, entsteht nicht (eine bedenklicheAusnahme macht R.Ger. LXVIII N. 66).
116 Der Bereicherungsanspruch aus B.G.B. § 977 im Falle des Fund-erwerbes verjährt in drei Jahren (oben Bd. II 538); der Bereicherungsaiispruchaus § 2287 (oben S. 1001 Anm. 101) nach Abs. 2 ebenfalls in drei Jahren. Dazukommen die kraft E.G. a. 104 erlassenen landesrechtlichen Vorschriften überdie abgekürzte Verjährung der Ansprüche auf Rückerstattung öffentlicher Ab-gaben (meist in 4, in Bayern in 3 Jahren); Niedner zu E.G. a. 104Bern. 5. — Nach Sachs. Gb. § 1532 (mit § 1538, 1546, 1550) verjährte dieKlage auf Rückerstattung grundlos gezahlter Zinsen stets in 3 Jahren. —Das neue Schweiz. O.R. a. 67 1 läßt jeden Bereicherungsanspruch in 3 Jahrenseit der Kenntnis, spätestens aber in 10 Jahren seit der Entstehung ver-jähren.
117 R.Ger. b. Seuff. LX1II Nr 147; oben § 210 S. 869 Anm. 43.
118 B.G.B. § 821. Eine gleiche Bestimmung trifft das neue Schweiz. O.R.