218. Ungerechtfertigte Bereicherung.
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Ersatzpfliclit ausgeschlossen, soweit zurzeit der Erhebung des An-spruchs die eingetretene Bereicherung nicht mehr besteht 108 . Dem-gemäfs mindert sich die Verpflichtung des Bereicherten durch dieauf den erlangten Gegenstand gemachten Aufwendungen und diedurch den Erwerb desselben erlittenen Nachteile 109 und fällt weg,wenn der Bereicherte das Erlangte verloren, verschenkt oder ver-braucht hat, er müfste denn dadurch Ausgaben, die er sonst gemachthätte, erspart haben 110 .
Eine Erweiterung des Anspruchs erfolgt stets mit dem Ein-tritte der Rechtshängigkeit, indem von da an der Empfänger nachden allgemeinen Grundsätzen haftet, also namentlich für ver-schuldeten Verlust oder Untergang und für versäumte Frucht-ziehung einzustehen hat 111 . Dieselbe verschärfte Haftung trifftden bösgläubigen Empfänger, der den Mangel des rechtlichenGrundes beim Empfange gekannt oder später erfahren hat, schonvom Empfange oder von der Erlangung der Kenntnis an 112 . Sietrifft ferner vom Empfange an den durch verwerflichen EmpfangBereicherten 113 . Sie trifft endlich bei dem auf Nichteintritt des
108 B.G.B. § 818 3 . Nur trägt hinsichtlich des Wegfalls der Bereichertedie Beweislast; R.Ger. LXY Nr. 71 S. 298, LXVI1I Nr. 66. Der Wegfall istaber rechtsvernichtende Tatsache, also, wenn er feststeht, vom Richter vonAmtswegen zu berücksichtigen; R.Ger. LXXXIII Nr. 34.
109 Ob die Aufwendungen notwendig oder auch nur nützlich waren, istunerheblich (anders Schweiz. O.R. a. 74, jetzt 65); der Bereicherte braucht denGegenstand nur gegen ihre Erstattung herauszugeben oder kann, wenn-er Geldzu leisten hat, ihren Betrag abziehen. Ygl. R.Ger. LX Nr. 66, LXY Nr. 71S. 297, Gruch. XLVIII 1090 ff., J.W.Sclir. 1911 S. 40 u. 323; über einzelnestreitige Punkte v. Tuhr a. a. 0. S. 17 ff., Oertmann, Bern. 3 a«. Auchdie durch den Erwerb erlittenen Nachteile, daher auch die durch den er-langten Gegenstand verursachten Vermogensbeschädigungen, mindern die Be-reicherung; Staudinger, Bern. 5; a. M. Oertmann, Bern. 3aß.
110 Vgl. R.Ger. LXV Nr. 71, LXVIII Nr. 66, LXXXIII Nr. 34 u. 35 (Weg-fall der Bereicherung durch zu viel gezahltes Gehalt bei Verbrauch für bessereLebenshaltung). Vgl. auch R.Ger. LXX Nr. 91 S. 352. Hingabe zu Darlehenist nach R.Ger. b. Gruch. LI 922 kein Verlust, was aber nur bei einem sicherenSchuldner zutrifft. Beim Verkauf unter dem Wert ist die Bereicherung umden Unterbetrag des Kaufpreises gemindert, somit von dem geschuldeten Ersatzdes Wertes des verkauften Gegenstandes (oben Anm. 105) abzuziehen. ■—Näheres b. Oertmann, Bern. 3b.
111 B.G.B. § 818b Dazu oben § 178 VII S. 143ff.
112 B.G.B. § 819 1 (§ 142 2 ist anwendbar, oben Anm. 56). Ähnlich Breuls.L.R. I, 16 § 189, 193—194, 208; Code civ. a. 1378—1379; Öst. Gb. § 1437;Sachs. Gb. § 1528; Schweiz. O.R. a. 64 (73).
1,3 B.G.B. § 819 2 .