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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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1022
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1022 Viertes Kapitel. Schuldverhältnisse aus sozialen Zusammenhängen.

bindlichkeit oder wirksamen Scheinverbindlichkeit 104 . Der Ansprucherstreckt sich weiter auf die gezogenen Nutzungen (nach Abzug derGewinnungskosten), auf das auf Grund eines erlangten Rechtes Er-worbene (z. B. den Gegenstand einer ein gezogenen Forderung, denPfanderlös, die Ablösungssumme einer Grundschuld) und auf alles,was als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung deserlangten Gegenstandes erworben ist (z. B. die Versicherungsforderungoder die Versicherungsgelder, den Schadensersatzanspruch aus un-erlaubterHandlung oder auch ausrechtmäfsigem Eingriff, den Heraus-gabeanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung) 10B . Ist aber dieHerausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich(z. B. bei Schuldbefreiung durch Zahlung an den Gläubiger, beiempfangenen Diensten, bei genossenen Gebrauchsvorteilen) oderist der Empfänger zur Herausgabe aufserstande (z. B. wegen Ver-äufserung des Gegenstandes oder wegen Verbrauches des Geldesoder einer anderen verbrauchbaren Sache), so richtet sich derAnspruch auf den Ersatz des Wertes des Erlangten.

Der Anspruch wird jedoch durch die vorhandene Be-reicherung begrenzt. Wie daher das ursprünglich Erlangtenur insoweit herauszugeben oder zu ersetzen ist, als es unter Be-rücksichtigung der damit verbundenen Vermögensschmälerung eineVermögensbesserung darstellte 107 , so ist die Herausgabe- oder

104 Nur im Falle des § 951 1 geht er von vornherein nur auf Wertersatz.In den Fällen der §§ 528 Abs. 1 S. 2, 1973 Abs. 2 S. 2, 2329 2 kann der Be-reicherte die Herausgabe durch Zahlung des Wertes abwenden.

106 B.G.B. § 818 h Dagegen ist das Surrogationsprinzip hier auf denrechtsgeschäftlichen Erwerb nicht ausgedehnt. Soweit er daher nicht (wie inden Fällen des § 816' und § 820) unmittelbarer Gegenstand des Bereicherungs-anspruches ist, kann die Herausgabe des für einen erlangten Gegenstand er-zielten Entgeltes oder eines mit erlangten Geldmitteln angeschafften Gegen-standes nicht verlangt, sondern nur gemäfs § 818 2 Wertersatz des dafür Hin-gegebenen gefordert werden. So R.Ger. LVI Nr. 94, Gruchot LI 922 und dieherrschende Meinung; vgl. Dernburg §381 III, Endemann § 198 Anm. 56,(Josack § 168 Ila, Crome § 323 Anm. 37, Planck, Bern. 3, jetzt auchOertmann Bern. 2c«, u. Enneccerus § 447 13. Grundsätzlich ab-weichend Fr. Schulz a. a. S. 339 ff., 343.

106 B.G.B. § 818 2 ; dazu die vor. Anm. Der objektive Wert, nicht etwadas Interesse ist zu ersetzen. Vgl. über den Wertersatz für Dienstleistungendurch angemessene Vergütung R.Ger. b. Seuff. LXX Nr. 149 S. 274. Aufeinen ihm selbst erwachsenen Bereicherungsanspruch gegen einen Drittenbraucht sich der Wertersatzberechtigte nicht verweisen zu lassen, hat vielmehrnur seinen Bereicherungsanspruch ohne Gewähr für dessen Bestand an denErsatzpflichtigen abzutreten; R.Ger. LXXXVI Nr. 85 S. 347 ff.

107 Oben S. 1001 Anm. 26.