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3 (1917) Schuldrecht
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§ 218. Ungerechtfertigte Bereicherung.

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halten hätte 10 °. Ein Bereicherungsanspruch auf Grund mittelbarerBereicherung steht ferner dem Vertragserben gegen den Be-schenkten zu, wenn der Erblasser die Schenkung in der Absicht,den Vertragserben zu beeinträchtigen, gemacht hat 101 . Hier wirddie Bereicherung durch eine dem Vertragserbeu gegenüber ver-tragswidrige, jedoch wirksame und nach dem B.G.B. unanfechtbareHandlung des Erblassers vennittelt, erscheint aber erst mit demTode desselben als ein auf Kosten des Vertragserben erlangter,durch die Schenkung wegen der Schwäche der Schenkungskausanicht gerechtfertigter Vorteil, weil der Vertragserbe erst im Augen-blicke des Erbschaftsanfalles durch die Verminderung des Nach-lasses einen Vermögensnachteil erleidet 102 . Ähnlich verhält essich mit dem subsidiären Bereicherungsanspruch des durch eineSchenkung in seinem Pflichtteil verkürzten Pflichtteilsberechtigtengegen den Beschenkten 103 .

IX. Inhalt des Bereicherungsanspruches. Der An-spruch geht auf Herausgabe des Erlangten. Er richtet sich daherin erster Linie auf naturale Rückgewähr. Somit auf Rücküber-eignuug der übereigneten Sache, Rückübertragung des übertragenendinglichen Rechts oder Persönlichkeitsrechts oder der abgetretenenForderung, Wiedereinräumung des kondizierten Besitzes; Wieder-herstellung des aufgehobenen oder geschwächten Rechtes; Be-freiung von der übernommenen Last oder der eingegangenen Ver-

100 B.G.B. § 822. Die Verpflichtung erstreckt sich auf die sehenkweisoerlangten Früchte und Surrogate (nach § 818), aber wohl auch auf die Be-reicherung durch unentgeltliche Zuwendung eines mit grundlos erlangten Mittelnvertragsmäfsig erworbenen Gegenstandes (z. B. eines mit dem Gelde gekauftenSchmucks); Planck zu § 822 Bern. 2b, Enneceerus § 448 Anm. 4; a. M.Cosack § 168 II 2a, Oertmann Bern. 3, Staudinger Bern. 2a. Soweitaber der ursprünglich Bereicherte trotz Weggabe des Erlangten noch haftet,haltet der Beschenkte nicht, mag jener auch zahlungsunfähig sein. Natür-lich ist bei Weiterverschenkung auch der spätere Erwerber herausgabe-pflichtig.

101 B.G.B. § 2287 h Gleich steht der subsidiäre Bereicherungsanspruchdes Vertragsvermächtnisuehmers gegen den Beschenkten im Falle der schenk-weise erfolgten Veräufserung oder Belastung des Vermächtnisgegenstandesnach § 2288 Abs. 2 S. 2.

102 Zum Unterschiede von den Fällen der §§ 816 u. 822 tritt hier eineHaftung des die ungerechtfertigte Vermögensverschiebung bewirkenden Zu-wenders überhaupt nicht ein.

103 B.G.B. § 2329. Der Anspruch tritt nur ein, soweit die Erben nichtzur Ergänzung verpflichtet sind oder wenn der Pflichtteilsberechtigte Allein-erbe ist, und trifft unter mehreren Beschenkten den früher Beschenkten nurinsoweit, als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist.