] 020 Viertes Kapitel. Schuldverhältnisse aus sozialen Zusammenhängen.
VIII. Bereicherungsansprucli wegen mittelbarerBereicherung. Zur Herausgabe eines nur mittelbar auf Kostendes Geschädigten erlangten Vorteils ist der Empfänger jenem unterbestimmten Voraussetzungen verpflichtet, wenn seine Bereicherungauf unentgeltlicher Zuwendung durch den ursprünglichen Emp-fänger beruht 98 . Stets mufs im Falle der unentgeltlichen Ver-fügung des Nichtberechtigten, falls sie dem Berechtigten gegenüberwirksam ist, derjenige, der auf Grund der Verfügung unmittelbareinen rechtlichen Vorteil erlangt hat, das Erlangte dem Berech-tigten herausgeben 99 . Allgemein aber ist, wenn der Empfängerdas Erlangte unentgeltlich einem Dritten zuwendet, der Dritteinsoweit, als infolgedessen der Bereicherungsanspruch gegen denEmpfänger ausgeschlossen ist, dem Geschädigten zur Herausgabeverpflichtet, wie wenn er die Zuwendung grundlos von ihm er-
steht § 817 S. 2 auch dem Wucherer entgegen, wenn er das dem BewuchertenGeleistete kondiziert; Neubecker, D.J.Z. VII 568 ff., Dernburg I § 127Anm. 18, Köhler, Enzvkl. 1 1179, 0 ertmann zu §817 Bern.6 a; R.Ger.LXXXVNr. 60 (mit Vorbehalt eines Schadensersatzanspruches aus unerlaubter Hand-lung, wenn ein entmündigter Verschwender durch Vorspiegelung voller Ge-schäftsfähigkeit das wucherische Darlehen erlangt hat). A. M. Eccius, D.J.Z.VIII 41 ff., Goldmann-Lilienthal S. 873 Anm. 7, Graff, D.J.Z. XIII 1102,Kipp b. Windscheid S. 885. Doch dürfte daraus nicht der unbedingte Aus-schlufs eines Bereicherungsanspruches wegen der gegebenen Darlehnsvalutazu folgern sein. Denn wenn das Wesen des Darlehens Gebrauchsüberlassungist (oben § 198 II 1 S. 576), so ist auch nur die Rückforderung des gewährtenGebrauchsvorteils, weil dafür wucherische Vergütung bedungen war, nicht aberdie des Kapitals, das gar nicht endgültig überlassen werden sollte, wegenUnsittlichkeit der Leistung ausgeschlossen. Hiernach bleibt eine der Billig-keit mehr entsprechende Entscheidung im Sinne des früheren Wuchergesetzes(oben § 198 S. 588 Anm. 112) möglich; dafs der Bewucherte stets eine überden zinslosen Genufs des Kapitals hinausgehende Bereicherung behält, istkeineswegs beifallswürdig. Diesen Gesichtspunkt bringt auch das O.L.G.Dresden b. Seuff. LIX Nr. 81 bei einem aus einem anderen Grunde unsittlichenDarlehn (abweichend O.L.G. Braunschweig ebd. LIV Nr. 213), das R.Ger. LXIXNr. 79 S. 326 hinsichtlich einer gestellten Kaution zur Geltung. Vgl. Oert-m ann, Bern. 6 b.
08 Es mufs sich um eine rechtsgeschäftliche Zuwendung unter Lebendenoder von Todes wegen handeln; sonstiger unentgeltlicher Erwerb ist nicht, wieCo sack § 168 II 2 h u. Schulz a. a. 0. S. 315 wollen, gleichzustellen.
99 B.G.B. § 816 Abs. 1 S. 2. Durch diese (dem Entw. I unbekannte)Bestimmung gewährt das B.G.B. ein Mittel des Ausgleiches der unbilligenFolgen, die sich daraus ergehen, dafs es abweichend von den meisten früherenGesetzen für den Erwerb vom Scheinberechtigten neben dem guten GlaubenEntgeltlichkeit nicht fordert; vgl. oben Bd. IT § 119 S. 329 ff Anm. 114, 122—123,§ 134 S. 567 Anm. 73.