§ 218. Ungerechtfertigte Bereicherung.
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auch eine solche Leistung kondiziert werden kann, wenn sie inder Eingehung einer Verbindlichkeit bestand 95 . Die Ausnahmeerstreckt sich aber nicht auf das zur Erfüllung der Verbindlich-keit Geleistete, dessen Rückforderung also ausgeschlossen bleibt 99 .
Die Rückforderung des zu verwerflichem Zweck Geleistetenmufs erst recht für ausgeschlossen erachtet werden, wenn der Vor-wurf den Leistenden allein trifft. Einen Bereicherungs-anspruch aus § 817 kann er dann überhaupt nicht erheben, weildie Annahme der Leistung durch den Empfänger nicht verwerflichist. Allein ihm steht auch dann, wenn er auf Grund der Nichtig-keit des Rechtsgeschäfts einen anderen Bereicherungsanspruch aus§ 812 herleitet, die Abschneidung seines Rückforderungsrechtesdurch § 817 entgegen 97 .
der Nichtigkeit des llauptvertrages gleichfalls nichtigen, aber an sich unan-stöfsigen Nebenvertrages; vgl. R.Ger. LXVII Nr. 79 (Zulässigkeit der Rückforderungeiner Kaution, die bei einem nach Gew.O. § 33 und § 147 verbotenen „Kastellan-vertrage“ der die fremde Schankkonzession ausübende Wirt zu dem an sicherlaubten Zweck der Sicherung einer Forderung gestellt hatte); Seuff. LXXNr. 216 (Sicherheitsleistung des Bordellpächters). Ebensowenig bei einemzusammengesetzten Geschäft die Leistung auf Grund des wegen derUnsittlichkeit des einen Geschäfts nach § 139 B.G.B. ebenfalls nichtigenjedoch für sich nicht zu beanstandenden anderen Geschäftes; R.Ger. LXXVINr. 10.
96 Vgl. in Ansehung abstrakter Verbindlichkeiten oben § 210 S. 868Anm. 41. Als kondizierbaren Bestandteil einer eingegangenen Verbindlichkeitbehandelt das R.Ger. neuerdings auch die Bestellung einer Hypothek, ge-währt daher beim Bordellverkauf dem Käufer einen Anspruch auf Befreiungvon einer für den Verkäufer eingetragenen Kaufpreishypothek (LXVIII Nr. 28,ebenso O.L.G. Dresden b. Seuff. LXVIII Nr. 168), während es früher die Kon-diktion der dinglichen Belastung ausschlofs (LXIII Nr. 48). Doch sucht esdem unbilligen Ergebnis, dafs der Käufer das Eigentum am Grundstück be-hält, jedoch der dinglichen wie persönlichen Haftung für den Kaufpreis ledigwird, durch Gewährung der Einrede der Arglist gegen die ohne Angebot derRückübereignung angestellte Klage auf Befreiung zu steuern; LXXI Nr. 107(vgl. indessen auch LXXVIII Nr. 62). — Die Bestellung einer Grundschulderklärt das R.Ger. LXXIII Nr. 35, weil sie lediglich dingliche Belastung ist,gemäfs der Regel des § 817 S. 2 für nicht kondizierbar.
96 Oben § 210 S. 869 Anm. 44. Als Erfüllung der Kaufpreisschuld beimBordellkauf erscheint nach der Ansicht des R.Ger. (vgl. die vor. Anm.) auchdie Hingabe einer Grundschuld, nicht aber die Bestellung einer Hypothek.
97 So bei einem unsittlichen Spieldarlehen; R.Ger. LXX Nr. 1 (oben§ 208 S. 814 Anm. 37). Bei einem nur für den Verlierer verbotenen Spiel(oben § 208 S. 813 Anm. 34). Bei einem nur für den einen Teil unsittlichenKauf; R.Ger. LXIII Nr. 87 (auch im Falle der Einkleidung als Abzahlungs-geschäft unter Modifikation der Bestimmungen des Abz.G. § 1). Vor allem