1018 Viertes Kapitel. Schuldverhältnisse aus sozialen Zusammenhängen.
hilfe, wenn das Leistungsgeschäft als ein abstraktes Verfügungs-oder Verpflichtungsgeschäft, dem als solchem kein Makel anhaftet,rechtsbeständig und nur das zugrunde liegende Kausalgeschäftwegen der verwerflichen Zweckbestimmung nichtig ist 91 . DerHerausgabeanspruch des Leistenden wird dadurch nicht ausge-schlossen , dafs er die Unverbindlichkeit des durch die Leistungzu erfüllenden Geschäftes gekannt hat 92 .
2. Ausgeschlossen dagegen ist sein Rückforderungsrecht,wenn er auch seinerseits mit der Leistung gegen ein Verbots-gesetz oder die guten Sitten verstofsen hat 93 . Dann kann er dasGeleistete trotz der Verwerflichkeit des Empfanges insoweit nichtzurückfordern, als es auf Grund der verbotenen oder unsittlichenAbrede geleistet war 94 . Doch gilt die wichtige Ausnahme, dafs
90 Kondizierbar bleibt ja der etwa erlangte Besitz oder wirksame Rechts-schein. Desgleichen der Wert der vom Empfänger bereits verbrauchtenGegenstände. Ebenso, was der Empfänger durch wirksame Verfügung übereinen Gegenstand, z. B. auch Verkauf eines nichtigen Wechsels, erlangt hat.
91 Vgl. oben Bd. II 816 Anm. 48, 450 Anm. 30, 546 Anm. 8, auch 925 ff;über abstrakte Verpflichtungsgeschäfte oben § 210 S. 867 ff. Vgl. auch R.Ger.LXXV Nr. 18 (Einigung über den Eigentumsübergang beim Bordellkauf alssolche nicht unsittlich). — Hiernach hängt die Tragweite des § 817 von derkeineswegs zweifelfreien und im einzelnen von den Umständen abhängigenAntwort auf die Frage ah, ob die Unsittlichkeit der causa auch das abstrakteGeschäft nichtig macht. Wer dies mit Dem bürg § 378 II generell bejaht,mufs das Anwendungsgebiet des § 817 auf die oben Anm. 90 angeführtenFälle beschränken. Anders die in Theorie und Praxis herrschende Meinung;vgl. Oertmann zu § 817 Bern. 4 und die dort gegebene Übersicht. Einenvermittelnden Standpunkt nimmt besonders Crorne § 322 I ein.
92 Im Gegensatz zur condictio indebiti nach § 814.
93 B.G.B. § 817 S. 2. So liegt z. B. beiderseitige Unsittlichkeit vor, wenndie Leistung den Empfänger zu einer verbotenen oder unsittlichen Handlungoder zur Pflichtverletzung bestimmen oder dafür belohnen soll, während dieVerbots- oder sittenwidrige Annahme einer Leistung für Unterlassung einerverwerflichen Handlung oder für Pflichterfüllung nur dem Empfänger zumVorwurf gereicht. Regelmäfsig, aber nicht notwendig ist auch die Zahlungvon Schweigegeld unsittlich; R.Ger. LVIII Nr. 52. Je nach den Umständenauch die Auszahlung von Gewinn bei verbotenem Spiel; oben § 208 S. 813Anm. 34. Überwiegend wird in der Praxis beim Bordellverkauf (auch beimVerkauf des Bordellinventars, R.Ger. LXIII Nr. 87) im Falle des Einverständ-nisses beider Teile über den Zweck beiderseitige Unsittlichkeit angenommenund daher die Rückforderungsklage dem Verkäufer wie dem Käufer versagt;doch sind in der vielverhandelten Frage auch abweichende Meinungen ver-treten; vgl. Oertmann, Bern. 6 a. Beiderseits unsittlich ist der Vertrag überentgeltliche Verschaffung eines Titels; R.Ger. LXXXVI Nr. 23 (keine Rück-forderung des behufs Verschaffung des Hoflieferantentitels Gezahlten).
94 Nicht davon betroffen wird eine Leistung auf Grund eines zwar wegen