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3 (1917) Schuldrecht
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§ 218. Ungerechtfertigte Bereicherung.

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VII. Bereieherun gsanspr uch wegen verwerflichenEmpfanges. Dieser Anspruch setzt voraus, dafs gemäfs derZweckbestimmung einer Leistung der Empfänger durch ihre An-nahme gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sittenverstofsen hat 87 . Der verwerfliche Zweck kann in der Zukunftoder in der Vergangenheit liegen 88 .

1. Der Bereiclierungsansprueh steht dem Leisten den gegenden Empfänger zu und richtet sieh auf Herausgabe dessen,was der Empfänger auf Kosten des Leistenden erlangt hat. Gleichjedem Bereicherungsanspruch setzt er eine Vermögensverschiebungvoraus und tritt daher insoweit nicht ein, als infolge der Nichtig-keit des Leistungsgeschäftes ein Rechtsübergang nicht stattge-funden hat 89 . Doch kann er auch in diesem Falle in Ansehungeines trotz der Nichtigkeit des Leistungsgeschäftes erlangtenVorteils begründet sein 90 . Vor allem aber aber gewährt er Ab-

an einen durch den Besitz eines Wertpapiers (Inhaberpapiers nach B.G.B.§ 793 Abs. 1 S. 2, Rektapapiers mit der Legitimationsklausel nach B.G.B.§ 808, formgerecht abgetretenen Hypothekenbriefs nach B.G.B. § 1155, gehörigindossierten Orderpapiers nach W. 0. a. 36 u. H.G.B. § 365) legitimiertenNichtgläubigers (oben Bd. II 139, 154, 172, 893); bei di# nach B.G.B. § 851 wirk-samen Schadensersatzleistung an den Sachbesitzer (oben § 215 S. 960 Anm. 54);vgl. auch B.G.B. § 969 (oben Bd. II 535).

81 B.G.B. § 817 S. 1. Damit sind die gemeinrechtliche condictio ob in-justam und ob turpem causam, deren Verhältnis zueinander sehr bestrittenwar, verschmolzen. Ähnlich das französ. R. auf Grund des Code civ. a. 1131u. 1133 (Zachariae-Crome § 412 a III); das Öst. R. gemäfs G.B. § 1174(Krainz-Pfaff-Ehr enz weig § 415); das Sachs. Gh. § 1551 ff. Dagegen ge-währte das Preufs. L.R. 1,16 § 205212 regelmäfsig nur dem Fiskus einRückforderungsrecht (Ausnahmen in § 207 u. 212). Das Schweiz. O.R. a. 66 (75)versagt überhaupt jede Rückforderung.

88 So gehört hierher die Annahme einer Leistung, die den Empfängerzur Vornahme einer rechts- oder sittenwidrigen Handlung bestimmen oder füreine solche belohnen soll, aber auch die Annahme einer Bezahlung für pflicht-mäfsiges Handeln oder Unterlassen. Je nach den Umständen auch die An-nahme von Schweigegeld (R.Ger. LVIII Nr. 52, dazu jedoch Seuff. LVIII Nr. 94,LIX Nr. 102). Ferner die Annahme einer durch Betrug oder durch Drohungerwirkten Leistung; R.Ger. X Nr. 51.

89 Ist das Leistungsgeschäft selbst nach § 134 oder 138 B.G,B. nichtigund hat es daher an der dinglichen Rechtslage nichts geändert oder einSchuldverhältnis nicht begründet, so ist, wie oben gezeigt ist, ein Anspruchauf Rückübereignung, Rechtswiederherstellung, Schuldbefreiung usw. un-denkbar. Insoweit ist also § 817 unanwendbar. Darum kann auch dem, derin solchem Falle das Gegebene zurückverlangt, z. B. die hingegebene Sachevindiziert oder Wiedereinsetzung in sein Recht fordert, nicht die durch dieLeistung betätigte eigne Unsittlichkeit entgegengehalten werden.