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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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1016
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1016 Viertes Kapitel. Schuldverhältnisse aus sozialen Zusammenhängen.

einer Leistung, die an ihn mit Wirkungskraft gegenüber demzum Empfange Berechtigten erfolgt ist, dem letzteren zur Heraus-gabe des Geleisteten verpflichtet 88 . Somit hat in den zahlreichenFällen, in denen ein Schuldner durch Leistung an einen Nicht-gläubiger, den er auf Grund des äufseren Scheins für den Gläu-biger hielt und halten durfte, befreit wird, der durch den Verlustseiner Forderung geschädigte wahre Gläubiger einen Bereicherungs-anspruch gegen den Leistungsempfäuger. So der durch Abtretungoder gesetzlichen Übergang der Forderung eingetretene neueGläubiger gegen den bisherigen Gläubiger, wenn der Schuldner inUnkenntnis des Gläubigerwechsels noch an diesen geleistet hat 84 .Ebenso umgekehrt der alte Gläubiger gegen den anscheinend anseine Stelle getretenen Gläubiger, wenn der Schuldner an diesengeleistet hat, weil er infolge einer wirksamen unrichtigen Anzeigeoder Kundmachung annahm, dafs ein Gläubigerwechsel statt-gefunden habe 86 . Desgleichen überall da, wo der Schuldner aneinen durch ein besonderes Legitimationsmittel ihm gegenüberzum wirksamen Empfange in den Stand gesetzten Nichtgläubigergeleistet hat, der wahre Gläubiger gegen den Empfänger 86 .

83 B.G.B. § 816 2 . Die in jedem Falle widerrechtliche, wenn auch mög-licherweise nur objektiv widerrechtliche Empfangnahme der dem Berech-tigten gebührenden Leistung, die ja eine Verfügung über die fremde Forderungeinschliefst, weil sie diese aufhebt, ist der die Vermögensverschiebung be-wirkende Vorgang. Nicht, wie Enneccerus § 442 II 2 a meint, die Lei-stung alsHandlung eines Dritten.

84 Vgl. B.G B. § 407 u. § 412 (oben § 180 S. 194ff.), sowie die Bestim-mungen über die Befreiung von der Miets- oder Pachtzinsschuld durch Leistungan den ursprünglichen Gläubiger in Unkenntnis des Gläubigerwechsels in den§§ 574, 579 u. 581 (oben § 197 S. 545) und den nachgebildeten §§ 1056, 1426,1663 u. 2135. Verwandt sind die Fälle der Befreiung durch Leistung an dennicht mehr Empfangsberechtigten in Unkenntnis der Einverleibung der Forde-rung in ein Sondervermögen (Gesellschaftsvermögen § 720, Gesamtgut § 1473 8u. 1479, eingebrachtes Gut bei der Errungenschaftsgemeinschaft § 1524 2 , Erb-schaft § 2019 n. § 2111).

86 B.G.B. § 409 nebst H.G.B. § 25 (oben § 180 S. 190ff); B.G.B. § 576(oben § 197 S. 546). Einen gleichartigen Bereicherungsanspruch hat im Falledes Scheinerwerbs einer bereits abgetretenen Forderung durch nochmaligeAbtretung, gerichtliche Überweisung oder Übergangsanerkenntnis der ersteErwerber der Forderung gegen den Scheingläubiger, wenn der Schuldner andiesen nach B.G.B. § 408 wirksam geleistet hat (oben § 180 II 3 e S. 196).

86 So bei der Leistung an den durch unrichtigen Erbschein usw. legiti-mierten Nichtgläubiger (oben Anm. 81); bei manchen Leistungen (z. B. Zahlungvon Ilypothekenzinsen) an den kraft unrichtigen Grundbucheintrags Schein-berechtigten (B.G.B. § 893 u. 1138, oben Bd. II 330, 869ff.); bei der Leistung