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3 (1917) Schuldrecht
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§ 218. Ungerechtfertigte Bereicherung. *

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gelegten Legitimationskraft. Schon die Erlangung des Rechts-scheines stellt sich als ein des materiellen Rechtsgrundes ent-behrender Erwerb auf Kosten des in seinem Recht gefährdetenBerechtigten dar und kann daher für diesen einen Herausgabe-anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung begründen 78 . Folge-richtig erscheint auch jeder vom Scheinberechtigten auf Grunddes falschen Scheines gemachte Erwerb als eine auf Kosten deswahren Berechtigten erlangte grundlose Bereicherung. Bei demweiten Umfange, in dem das B.G.B. zum Schutze des redlichenErwerbes dein Rechtsschein Wirsamkeit verleiht, hat im geltendenRecht gerade dieser Bereicherungsanspruch eine hervorragendeBedeutung. Er begegnet in doppelter Gestalt.

1. Erstens ist der Nichtberechtigte im Falle einer dem Be-rechtigten gegenüber wirksamen Verfügung über einenGegenstand verpflichtet, das durch die Verfügung Erlangtedem Berechtigten herauszugeben 79 . So hat er namentlich denempfangenen Kaufpreis oder sonstigen Entgelt herauszugehen oderdie darauf erlangte Forderung abzutreten, wenn er eine fremdeSache veräufsert oder belastet oder ein fremdes Recht veräufsert,belastet, geschwächt oder aufgehoben hat und seine Verfügung demBerechtigten gegenüber wirksam ist, weil er zu ihr nach Liegen-schaftsrecht durch unrichtigen Grundbucheintrag oder nach Fahrnis-recht durch den gehörig übertragenen Besitz legitimiert war 80 .Ebenso verhält es sich im Falle einer wirksamen entgeltlichenVerfügung des durch einen unrichtigen Erbschein legitimiertenNichterben oder des durch ein unrichtiges Zeugnis des Nachlafs-gerichts über Fortsetzung der ehelichen Gütergemeinschaft oderüber Testamentsvollstreckung Scheinbefugten 81 . Auch der Gläu-biger, für den der Gerichtsvollzieher eine nicht dem Schuldnergehörige Sache wirksam verkauft hat, hat nach richtiger Ansichtden ihm ausgehändigten Erlös dem früheren Eigentümer der Sacheals ungerechtfertigte Bereicherung herauszugeben 82 .

2. Zweitens wird der Nichtberechtigte durch den Empfang

78 Ygl. oben S. 1001 Anm. 28 und hinsichtlich des Besitzes Anm. 27,sowie S. 999 ff. Anm. 23 u. 24.

79 B.G.B. § 816 Abs. 1 S. 1.

80 Vgl. oben Bd. II 32911'.. 566 ff., 687, 975 fl'., 991.

81 B.G.B. § 2366 u. 2367 mit § 1597 u. § 2368 3 .

82 R.Ger. b. Gruchot L 962 ff. Doch besteht darüber eine vielerörterteStreitfrage. Vgl. über die verschiedenen Ansichten Oertmann zu § 816Bern. 1, der seinerseits den Bereicherungsanspruch (wie schon Arch. f. ziv. Pr.XCVI 1 ff.) ahlehnt.