1014 Viertes Kapitel. Sclmldverhältnisse aus sozialen Zusammenhängen.
zum Geschäftsbestandteil erhobene „Voraussetzung“, von der derLeistende ausgegangen ist, genügt nicht 78 .
2. Nichteintritt des bezweckten Erfolges. DerErfolg mufs vereitelt sein; es mufs feststehen, dafs der Empfängerdie erwartete Handlung unterläfst oder dafs das erwartete Er-eignis ausbleibt 74 . Doch ist die Rückforderung ausgeschlossen,wenn der Eintritt des Erfolges von vornherein unmöglich warund der Leistende dies gewufst hat 75 oder wenn der Leistendeden Eintritt des Erfolges wider Treu und Glauben verhindert hat 76 .Die Beweislast in Ansehung des Eintrittes oder Nichteintrittes desErfolges trifft den Bereicherten 77 .
VI. Bereicherungsanspruch wegen unberechtigterVerfügung. Dieser Anspruch setzt stets voraus, dafs ein Be-rechtigter durch eine ihm gegenüber wirksame rechtsgeschäftlicheHandlung eines Nichtberechtigten einen Rechtsverlust erleidet.Die Wirksamkeit einer solchen Handlung beruht auf der einemSchein der Berechtigung gutgläubigen Dritten gegenüber bei-
die Erfolgsabsicht des Leistenden erkennt und nicht widerspricht; R.Ger. beiGruchot LV 956 ff.
73 Die "W i n ds c h e i dsche Lehre von der Voraussetzung ist im B.G.B.abgelehnt; Dernburg § 377 II 2, Rspr. d. O.L.G. II 383ff., E.Ger. LXVINr. 34.
Gleichgültig ist, wodurch der Nichteintritt verursacht ist, ob insbesonderemenschliches Verhalten oder ein Zufall (z. B. der Tod eines Verlobten) denEintritt verhindert hat. (Ausnahme unten in Anm. 76).
78 B.G.B. § 815. So z. B., wenn er wufste, dafs die in Aussicht ge-nommene Eheschliefsung wegen zu naher Verwandtschaft unmöglich war,während es unerheblich ist, wenn er ein Ehehindernis kannte, dessen Be-seitigung möglich gewesen wäre. Hier kann die Zwecksetzung nicht ernstgenommen werden und wird daher nicht beachtet.
76 B.G.B. § 815. Analog dem für bedingte Rechtsgeschäfte geltendenGrundsatz des § 162. So z. B., wenn der Vater die Eheschliefsung der Tochterlediglich deshalb hindert, um die gegebene Mitgift zurückfordern zu können.
77 Er mufs also, wenn der Rückfordernde die Leistung und deren Zweck-bestimmung bewiesen hat, behufs Abwehr des Anspruchs seinerseits beweisen,dafs der bezweckte Erfolg eingetreten ist oder dafs die Entscheidung, ob ereintreten wird, noch aussteht. So in Übereinstimmung mit der für das gern.R. überwiegenden Theorie (vgl. Windscheid § 429 Anm. 2) und Praxis(vgl. R.Ger. V Nr. 7, XIV Nr. 55 S. 225 ff., Seuff. XXI Nr. 127, XXIX Nr. 281,XXXIII Nr. 170, XLI Nr. 276, XLVI Nr. 144) D e r n b u r g § 377 III, E n d e m a n n§ 198 S. 1242, Oertmann, Vorbem. 5, Enneccerus § 444 II (jedoch miteiner Modifikation in Anm. 10). A. M. Planck zu § 812 Bern. II, Crome§ 319 II, v. Mayr a. a. 0. S. 400ff., Leonhard, Beweislast S. 402ff. Un-streitig ist, dafs er, wenn der Nichteintritt feststeht, er sich aber auf § 815beruft, beweispflichtig ist.