§ 218. Ungerechtfertigte Bereicherung.
1018
leistet, so ist die Rückforderung auch dann zulässig, wenn derZahlende den Mangel seiner Verpflichtung kannte 69 .
V. Bereicherungsanspruch wegen Nichterfolges.Dieser Anspruch setzt voraus:
1. Eine Leistung, die nach dem Inhalte des Rechts-geschäfts einen künftigen Erfolg bezweckt. Der be-zweckte Erfolg kann ein bestimmtes Verhalten des Empfängerssein, das infolge der Leistung erwartet wird 70 . Er kann aber auchin einer bestimmten Art der Verwendung des Geleisteten bestehen,wozu es des Eintritts eines erwarteten Ereignisses bedarf 71 . Injedem Falle jedoch mufs die Zwecksetzung sich aus dem Inhaltedes Rechtsgeschäftes ergeben, regelmäfsig also zwischen demLeistenden und dem Empfänger vereinbart sein 72 . Eine nicht
69 Dernburg § 376. Sonderbestimmungen des Preufs. Stempelsteuerges.v. 31. Juli 1895 § 26 ebd. unter IV.
70 Dahin gehört aber nicht, wie hei den römischen Innominatkontrakten,die hei einem gegenseitigen Vertrage für die bereits bewirkte Leistung ge-schuldete Gegenleistung des anderen Teils; hier ist nach heutigem Recht derLeistungszweck zunächst durch Erwerb des Forderungsrechtes auf Gegenleistungerreicht und nur bei Wegfall dieses Forderungsrechtes eine Kondiktion ge-geben (oben S. 1007 Anm. 48); unrichtig ist daher die Meinung, dafs mit dem Er-füllungsanspruch ein Bereicherungsanspruch konkurriere (oben S. 1000 Anm. 25).Dagegen gehört dahin z. B. die Hingabe einer Quittung in Erwartung einesDarlehnsempfanges, die Vorauszahlung von Kaufpreis oder Dienstlohn in Er-wartung des Zustandekommens eines Kauf- oder Dienstvertrages, die Leistungauf einen wegen Formmangels nichtigen Vertrag in Erwartung der Heilungdes Mangels (R.Ger. LIII Nr. 60, Seuff. LVII Nr. 20, Rspr. d. O.L.G. III 209,IV 237, VI 228, XXV 31), die Begebung eines Wechsels zur Deckung für einekünftige Schuld, wenn der Wechselschuldner genötigt ist, den abredewidrigweiterbegebenen Wechsel einzulösen, obschon die Schuld nicht entstanden ist(R.Ger. LVI Nr. 79). Andere Fälle R.Ger. LXI Nr. 11 S. 43, LXXV Nr. 35,Seuff. LXII Nr. 104, LXX Nr. 149. — Ein Sonderfall ist der Bereicherungs-anspruch wegen Nichtvollziehung einer Auflage, der durch B.G.B. § 527 u.§ 2196 noch an weitere Voraussetzungen gebunden ist (oben Anm. 17 S. 998).
11 So wenn in Erwartung einer Elieschliefsung der Vater eine Aussteueroder Ausstattung im Voraus gegeben oder dem Schwiegersohn in spe eineZuwendung gemacht oder auch ein Dritter eine Mitgift gespendet hat. Hierist nicht die Eheschliefsung, auf deren Vollzug kein Druck ausgeübt werdendarf, sondern die Erleichterung der durch die Eingehung der Ehe verur-sachten Kosten und Lasten der bezweckte Erfolg. Ebenso kann das in Er-wartung des Eintritts einer Bedingung Geleistete, wenngleich die condictioindebiti wegen Kenntnis des Nichtbestehens einer Leistungspflicht ausge-schlossen ist, wegen Nichterfolges lcondiziert werden; R.Ger. LXXI Nr. 79,LXXXV Nr. 7.
72 Stillschweigende Vereinbarung ist anzunehmen, wenn der Empfänger