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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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1012
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1012 Viertes Kapitel. Schuldverhältnisse aus sozialen Zusammenhängen.

bindlichkeit. Ob der Irrtum entschuldbar oder unentschuldbarist, kommt nieht in Betracht 64 . Der Irrtum kann in der Un-kenntnis des Nichtvorhandenseins, der Nichtigkeit oder der An-fechtbarkeit der Schuld, ihres Erlöschens, ihrer noch schwebendenBedingtheit oder ihrer Entkräftung durch eine zerstörliche Ein-rede bestehen. Er kann sich aber auch auf den geschuldetenGegenstand beziehen 66 . Möglich ist auch, dafs der Zahlende daszur Erfüllung einer objektiv bestehenden Schuld Geleistete zurück-fordern kann, weil er sich irrtümlich für den Schuldner einer inWahrheit fremden Schuld hielt 66 oder an einen irrtümlich für denGläubiger gehaltenen Nichtgläubiger zahlte 67 . Ausgeschlossen istder Bereicherungsanspruch nur, wenn der Leistende positiv ge-wufst hat, dafs er zur Leistung nicht verpflichtet war 68 . Ist dieZahlung mit Vorbehalt erfolgt oder zur Vermeidung verwaltungs-rechtlicher oder gerichtlicher Zwangsbeitreibung unfreiwillig ge-

64 Anders zufolge der herrschenden Meinung nach gemeinem Recht;Windscheid § 426, 3. Vgl. aber schon Preufs. L.R. I, 16 § 166, Code civ.a. 1376, Sachs. Gb. § 1523. Für das geltende deut. R. folgt es aus § 814, derdem Wissen das Wissenmüssen nicht gleichstellt. Auch blofser Zweifel schliefetdie Rückforderung nicht aus; R.Ger. L1X Nr. 97. Es müfete denn vergleichs-weise gezahlt sein oder sonst die Absicht, auch für den Fall des Nicht-bestandes der Schuld endgültig zu leisten, erhellen; Planck zu § 813Bern. 2 a.

66 Auch wenn der Schuldner in Unkenntnis seines Wahlrechts einen nuralternativ geschuldeten Gegenstand leistete, kann er ihn kondizieren. Nichtdagegen, wenn er nur von einer facultas alternativa nicht Gebrauch machte.

66 Doch kann er vom Gläubiger nur dann kondizieren, wenn er ebenirrtümlich die fremde Schuld als eigne bezahlte; R.Ger. XLIV 144. Zahlte erin der irrtümlichen Annahme einer ihm obliegenden Verpflichtung eine fremdeSchuld als solche für den wirklichen Schuldner, so hat er einen Bereicherungs-anspruch nur gegen den dadurch befreiten Schuldner; Seuff. LXI Nr. 204.Über die Frage, wem im Falle der Bezahlung einer nur vermeintlichen fremdenSchuld der Bereicherungsanspruch zusteht, vgl. oben S. 1014 if. Anm. 37 u. 41.

67 Ist der Nichtgläubiger zum Empfange kraft Rechtsscheines legitimiert(nach B.G.B. § 407 oder § 408j, so wird der Schuldner freilich befreit und,wenn er es dabei beläfet, kann nur der wahre Gläubiger als Verlustträgernach § 816- kondizieren. Allein man wird mit dem R.Ger. LXXXII1 Nr. 42S. 186 gegen die herrschende Ansicht auch dem Schuldner hier dann die Kon-diktion gewähren müssen, wenn er an der Rückgängigmachung der Schuld-tilgung ein Interesse hat, z. B. wenn er gegen den in Konkurs oder Ver-mögensverfall geratenen wahren Gläubiger eine aufrechenbare Forderung hat.

68 B.G.B. § 814. Die Beweislast hinsichtlich des Nichtvorhandenseins einesIrrtums trifft den Bereicherten, während die Leistung, ihre Zweckbestimmungzur Erfüllung einer Verbindlichkeit und das Nichtbestehen dieser Verbind-lichkeit vom Rückfordernden zu beweisen sind; R.Ger. LX Nr. 103.