§ 218. Ungerechtfertigte Bereicherung.
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anspruch darauf gründen, dafs er eine Schuld bezahlt hat, die erdurch Aufrechnung hätte tilgen können; denn die aufrechenbareSchuld erlischt erst mit dem Vollzüge der Aufrechnung 59 .
Eine an sich bestehende Schuld ist in Ansehung des Zu-rückforderungsrechtes der Nichtschuld gleichstellt, wenn dieGeltendmachung des Anspruchs durch eine ihm entgegenstehendezerstörliche Einrede ausgeschlossen war 60 . Dagegen wird eineSchuld dadurch, dafs dem Gläubiger die Zugriffsmacht fehlt, nichtzur Nichtschuld; vielmehr ist die haftungslose Schuld, obschon un-vollkommene Schuld, immerhin Schuld, so dafs das zu ihrer Er-füllung Geleistete nicht zurückgefordert werden kann 01 . Darüberhinaus aber versagt das B.G.B. die Rückforderungsklage schondann, wenn die bewirkte Leistung einer sittlichen Pflicht odereiner Anstandsrücksicht entsprach 62 , stellt also insoweit einelediglich moralische Verbindlichkeit, die überhaupt kein recht-liches Sollen begründete, einer unvollkommenen Schuld gleich 68 .
3. Irrtümliche Annahme des Bestehens der Ver-
friihter Erfüllung durch einen beschränkt Geschäftsfähigen nach § 107 B.G.B.die Kondiktion gewähren müssen; vgl. Preufs. L.R. I, 16 § 171.
59 Oben § 179 S. 172 Anm. 134. Doch ist dies stark bestritten.
60 B.G.B. § 813 1 * * * * VI * * * * * XII . Anders hei einer vorübergehenden Einrede.
61 Oben §174 UI 2 a S. 43. Dies ist durch Sondervorschriften ausdrück-lich ausgesprochen: für die Schuld aus dem Versprechen von Ehemäklerlohn(oben § 202 VI S. 717ff.); für die Schuld aus Spiel, Wette, Differenzgeschäft
und bestimmten Börsentermingeschäften (oben §208 II3 S. 811 ff., III3 S. 819,
VI S. 826ff.); für die verjährte Schuld (durch die in § 813 Abs. 1 S. 2 noch
besonders für unberührt erklärte Vorschrift des § 222 2 B.G,B.). Es ergibt sichaber allgemein aus dem Wesen der unvollkommenen Schuld, mufs daher auch
für die durch K.O. § 193 als eine solche gekennzeichnete Schuld des Gemein-schuldners hinsichtlich des infolge eines Zwangsvergleiches nicht befriedigtenSchuldbetrages angenommen werden. Darum bedarf es hier nicht der Heran-
ziehung des Schlußsatzes von § 814 B.G.B., durch den meist der ja vom Rechts-bewufstsein unbedingt geforderte Ausschlufs der condictio indebiti gerecht-
fertigt wird; vgl. Jäger, Bern. 51 zu K.O. § 193.
63 B.G.B. § 814 a. E. Vgl. z. B. R.Ger. LXIII Nr. 11; ltspr. d. O.L.G.
XII 102. Nicht dahin gehört die Erfüllung eines wegen Formmangel nichtigenGeschäfts; R.Ger. in D.J.Z. III 32, Rspr. d. O.L.G. VI 228.
63 Es sind dieselben Fälle, in denen nach § 534 eine schenkweise erfolgteLeistung der Rückforderung und dem Widerrufe entzogen ist; oben § 191S. 433. Hier aber ist die Leistung behufs Erfüllung einer vermeintlichenPflicht bewirkt, also in Ermangelung des Schenkungswillens keine Schenkung.Vgl. Siber, Rechtszwang S. 50 ff. Gleichwohl hat die Leistung als SchenkungBestand, weil sie nach sozialen Anschauungen als Schenkung verstandenwerden mußte und deshalb die abweichende Willensmeinung nicht beachtetwird; oben § 174 S. 48 Anm. 161.