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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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1010
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1010 Viertes Kapitel. Scliuldverliältnisse aus sozialen Zusammenhängen.

IV. Bereicherungsanspruch wegen Nichtschuld.Dieser Anspruch setzt voraus:

1. Eine Leistung zum Zwecke der Erfüllung einerVerbindlichkeit. Der Erfüllung steht die Hingabe einesanderen als des vermeintlich geschuldeten Gegenstandes an Er-füllungsstatt gleich.

2. Nichtbestehen der Schuld zurzeit der Leistung.Die Schuld, die getilgt werden sollte, mufs im Augenblicke derLeistung nicht bestanden haben, mag sie nun nie entstanden oderwieder erloschen gewesen sein. Als niemals entstanden gilt aucheine erfolgreich angefochtene Schuld; wird also eine anfechtbareSchuld erfüllt, so ist die Zurückforderung zulässig, wenn späterdie Anfechtung stattgefunden hat 66 . Noch nicht entstanden isteine aufschiebend bedingte Schuld; das zum Zweck ihrer ErfüllungGeleistete kann daher bis zum Eintritt der Bedingung zurück-gefordert werden 57 . Dagegen gilt eine betagte Schuld als schonentstanden; ihre vorzeitige Erfüllung begründet daher keinen An-spruch auf Rückgewähr und auch nicht auf Erstattung von Zwischen-zinsen 68 . Ebensowenig kann der Schuldner einen Bereicherungs-

mischung (§ 951), den, wie ein Naturereignis, auch eine in keiner Weise aufden Erfolg abzielende Handlung des Bereicherten, eines Dritten oder auchdes Verlustträgers selbst bewirken kann. Es gilt ferner beim Fruchterwerbedes redlichen Besitzers im Falle des Eigentumserwerbes durch Trennung, die,wie durch ein Naturereignis (z. B. bei nicht zum wirtschaftlichen Ertrage ge-hörigen Waldbäumen durch Windschlag), so durch eine beliebig beschaffenefremde Handlung in der Weise erfolgen kann, dafs er nach § 988 oder § 993als ungerechtfertigte Bereicherung gilt. Ebenso braucht die im Falle des§ 976 2 den Funderwerb der Gemeinde bewirkende Unterlassung des Finderskeine gewollte Handlung zu sein. Nicht anders verhält es sich mit demKechtsverlust durch Verjährung oder Präklusion, wenn er ausnahmsweise einenBereicherungsanspruch zurückläfst (oben S. 999 Anm. 20). So kann auch eine nichtrechtsgeschäftliche Handlung des Geschädigten ihm einen Bereicherungsan-spruch verschaffen. Doch ist es unangebracht, dafür mit Enneccerus a. a.0. II3 eine eigne Kategorie aufzustellen; auch in dem von ihm gebildetenBeispiel Fütterung fremden Viehs mit eignem Futter in der irrigen An-nahme, es sei eignes Vieh oder das Futter gehöre dem Vieheigentümertritt der ungewollte Kechtsverlust kraft Rechtssatzes durch Untergang desGegenstandes und die ungewollte Bereicherung in analoger Weise, wie beiVerbindung oder Vermischung, ein.

66 B.G.B. § 142. Anders, wenn eben die Erfüllung als Bestätigung an-zusehen, also nach § 144 die Anfechtung unwirksam ist.

57 Mit dem Eintritt der Bedingung aber fällt der Bereicherungsanspruchweg, da sich nun herausstellt, dafs nur verfrüht geleistet ist.

58 B.G.B. § 813 2 . Doch wird man mit Dernburg § 115 VIII bei ver-