§ 218. Ungerechtfertigte Bereicherung.
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lung zwar einen Vermögensvorteil verschafft, kraft besonderer Ge-setzesvorschrift aber nicht als ausreichender rechtlicher Grund fürdas endgültige Behalten des Erlangten gilt 52 .
Auch in den Fällen der Bewirkung der Vermögensverschiebungdurch die Handlung eines Dritten ist die Bereicherung dessen,der den Vorteil erlangt, regelmäfsig dann grundlos, wenn dieHandlung einen widerrechtlichen Eingriff in das Vermögen desGeschädigten enthält 58 .
Ist endlich die Bereicherung Wirkungsfolge eines Tatbestandes,zu dessen Verwirklichung es überhaupt keiner Handlung be-darf, so ermangelt sie des rechtlichen Grundes, wenn nach Sinnund Zweck des sie zustande bringenden Rechtssatzes die Ver-mögensverschiebung eben nur Rechtsverschiebung, nicht zugleichWertverschiebung zwischen den Vermögen bedeuten soll 54 . Insolchen Fällen kommt es auch, soweit bei der Setzung des Tat-bestandes eine menschliche Handlung mitwirkt, nicht daraufan, ob der Handlung ein auf den Erfolg gerichteter Wille ent-spricht 55 .
52 So die zum Eigentumserwerbe führende Besitzergreifung des Findersoder die Fruchtziehung des redlichen Besitzers (oben S. 1003 Anm. 33).
53 So in den Fällen der Haftung aus mittelbarer Bereicherung durchunentgeltliche Zuwendung die vermittelnde Zuwendungshandlung. Aber auchdie eine unmittelbare Bereicherung auf Kosten eines Anderen bewirkende Ver-bindungs-, Vermiscliungs- oder Verbrauchshandlung (oben S. 1003 Anm. 34). Einobjektiv widerrechtlicher Eingriff in das Vermögen des Geschädigten liegt auchstets in der dem Bereicherten einen ihm nicht gebührenden Vorteil ver-schaffenden behördlichen Handlung (ebda.). — Ein Fall der ungerechtfertigtenBereicherung durch rechtmäfsiges Handeln eines Dritten (Verzicht des Finders)ist der Funderwerb der Gemeinde nach § 976 1 B.G.B.
64 Entw. I § 748 2 wollte bestimmen: „Als rechtlicher Grund ist es imZweifel anzusehen, wenn ein Rechtsverlust auf einer diesen bestimmendenVorschrift beruht“. Diese Bestimmung, die die ausdrücklich anerkanntenBereichemngsansprücke aus einem unmittelbar kraft Gesetzes eintretendenRechtsverlust zu Ausnahmen gestempelt hätte, ist gestrichen. Es kommt alsoauf die Auslegung der einzelnen Gesetzesvorschrift an. Hiernach wäre es z.B. an sich möglich, mitCrome §317 Anm. 19 im Falle des § 964 B.G.B. einenBereicherungsanspruch zu gewähren; doch spricht dagegen die bienenrecht-liche Anschauung, dafs der Verlust des Eigentums und der sonstigen Rechtean einem räuberischen Bienenschwarm nicht unbillig ist. Bei den vom Landes-recht geregelten wasserrechtlichen Verschiebungen der Rechte an Grund undBoden wird vielfach ein Beieicherungsanspruch auch da, wo er nicht (wiez. B. im Preufs. Wasser G. § 15 3 ) ausdrücklich anerkannt ist, zugelassenwerden müssen (so z. B. im Falle des § 18 des Preufs. Wasser G.).
65 Dies gilt z. B. bei dem Rechtsverlust durch Verbindung oder Ver-
Binding, Handbuch. II. 3. 111: Gierke, Deutsches Privatrecht. III. 64