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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
Seite
1008
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1008 Viertes Kapitel. Schuldverhältnisse aus sozialen Zusammenhängen.

wenn die für die gewollte Wirkung kausale Zwecksetzung desHandelnden hinfällig ist oder wird 49 .

Dagegen besteht in den Fällen, in denen eine Handlung desBereicherten die Vermögens Verschiebung bewirkt, der Mangeldes rechtlichen Grundes regelmälsig in der Widerrechtlichkeit desin ihr enthaltenen Eingriffes in das Vermögen des Geschädigten.So verhält es sich insbesondere bei der Bereicherung durch eineauf Grund eines Rechtsscheines wirksame rechtsgeschäftliche Ver-fügung oder Empfangnahme, durch die ein Niehtberechtigter demGeschädigten einen Vermögeuswert entzieht, ohne dazu befugt zusein 60 . Ebenso ist jede sonstige durch widerrechtliche Handlungauf Kosten eines Anderen erlangte Bereicherung nicht nur dann,wenn eine (verschuldete oder unverschuldete) unerlaubte Handlungvorliegt, sondern auch dann ungerechtfertigt, wenn der Tatbestandeiner unerlaubten Handlung aus subjektiven Gründen nicht erfülltist 61 . Doch gibt es auch Fälle, in denen eine rechtmäßige Hand-

49 So in den oben S. 1008 Anm. 32 angeführten Fällen. Die Bereicherungcles Schuldners durch Bezahlung oder Übernahme seiner Schuld kann ungerecht-fertigt sein, weil der Geschädigte durch sie irrtümlich eine Verpflichtung gegenden Schuldner zu erfüllen glaubte oder diesem einen verwerflichen Vorteilverschaffte oder sie schenkweise vornahm, ohne dafs die Schenkung angenommenwurde; sie kann ungerechtfertigt werden, weil der mit ihr bezweckte Erfolgnicht ein tritt oder ihr Zweck (z. B. Gegenleistung für geschuldete Leistungoder Schenkung) später wegfällt Aus gleichen Gründen kann die Bereicherungdurch den unmittelbaren Erwerb eines Forderungsrechts auf Kosten dessen,der das Leistungsversprechen einem anderen Versprechensempfänger wirksamerteilt hat, ungerechtfertigt sein oder werden. Ähnliches gilt für die Be-reicherung infolge eines Verzichtes auf Rechtserwerb oder der Ausschlagungeiner Erbschaft oder eines Vermächtnisses; nur kommt hier, falls Schenkungbezweckt war, der Mangel oder Wegfall der Schenkungskausa nach § 517nicht in Betracht.

60 Dies sind die zu VI besonders zu behandelnden Fälle des § 816 B.G.B.Die Verfügung oder Empfangnahme ist möglicherweise zugleich unerlaubte,immer aber objektiv widerrechtliche Handlung.

61 So haftet, wer wegen Zurechnungsunfähigkeit nicht oder nicht voll fürSchadensersatz einzustehen hat, doch für die erlangte Bereicherung. Diesist selbstverständlich, ergibt sich aber auch aus § 829 B.G.B. Ebenso, werwegen entschuldbaren Irrtums nicht verantwortlich ist. So z. B. bei unbe-fugter Besitzentziehung, bei Besitzergreifung an einer für herrenlos gehaltenenSache, bei Gebrauch oder Verbrauch von fremdem Geld oder Gut, bei Spezi-fikation, bei Betreibung der Zwangsvollstreckung auf Grund eines unzuläng-lichen Vollstreckungstitels (Il.Ger. LVI Nr. 17). Auch wer aus einem geschäft-lichen Verhältnis einen Besitz oder ein Recht erlangt hat, seinerseits aberwegen mangelnder oder beschränkter Geschäftsfähigkeit nicht verpflichtet ist,haftet aus ungerechtfertigter Bereicherung (Anwendungsfall in § 682).