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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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§ 218. Ungerechtfertigte Bereicherung.

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oder wenn sie an dem Nichtzustandekommen des Kausalgeschäftesscheitert 46 . Sie wird, obschon sie von Hause aus wirksam ist,nachträglich hinfällig, wenn sie auf einen zukünftigen Erfolg ge-richtet ist und dieser hinterher nicht eintritt 47 . Und sie wirdauch dann, wenn der mit ihr erstrebte Erfolg zunächst erreichtwar, von dem Augenblick an hinfällig, in dem der Zweck späterwieder wegfällt 48 . In ähnlicher Weise ermangelt eine Bereicherung,die durch eine Leistung des Geschädigten an einen Dritten oderdurch eine überhaupt keine Leistung enthaltende rechtsgeschäft-liche Handlung desselben bewirkt wird, des rechtlichen Grundes,

46 Dies sind viele der Fälle der gemeinrechtlichen condictio sine causai. e. S. Dahin gehören die Bereicherungsansprüche des Schenkers hei Nicht-zustandekommen der Schenkung aus § 516, des auftraglosen Geschäftsführersaus § 684 u. 687 Abs. 2 S. 2, des auf Grund eines gegenüber der Konkurs-masse unwirksamen Vertrages mit dem Gemeinschuldner Leistenden aus Ii.O. § 7(oben Anm. 17 S. 998). Ferner dessen, der auf Grund eines wegen Formmangelsnicht zustande gekommenen Vertrages geleistet hat (es müßte denn seineLeistung den Formmangel heilen); R.Ger. LVI Nr. 94. Andere Beispiele sind:Wirksame Leistung auf Grund eines wegen Dissenses nicht zustande gekommenenKausalgeschäfts (so z. B. bei irriger Annahme einer als Darlehen gegebenenSumme als Geschenk oder in dem vom R.Ger. LXXXVII Nr. 8 S. 41 ff. be-handelten Falle, dafs die Übertragung einer als Dienstkaution zu bestellendenHypothek an einen Dritten nur als Pfandhalter erfolgen sollte, dieser aber sieals Erfüllung einer Schuld des Gläubigers des Übertragenden an ihn annahm).Oder auf Grund eines wegen beschränkter Geschäftsfähigkeit des Empfängersunwirksamen Vertrages. Oder Leistung zwecks Erfüllung einer in einemnichtigen Vertrage vereinbarten Bedingung. Oder Eingehung einer abstraktenVerbindlichkeit, Begebung eines Wechsels, Erteilung eines Schuldanerkennt-nisses auf Grund einer klaglosen Schuld. Endlich auch im Falle der Nichtig-keit der Leistung selbst die Kondiktion des mit ihr übertragenen Besitzes oderdes durch sie begründeten wirksamen Scheinrechts.

47 Das sind die Fälle der gemeinrechtlichen condictio ob causam (causadata causa non secuta); davon ist zu V besonders zu handeln.

48 Dies sind die im gemeinen Recht als condictio causa finita bezeichnetenFälle der condictio sine causa i. e. S. Dahin gehören: der Bereicherungs-anspruch aus § 323 3 B.G.B., falls zurzeit der Bewirkung der Gegenleistungdie durch sie im Voraus vergoltene Leistung des anderen Teils noch möglichwar; die Bereicherungsansprüche des Schenkers hei nachträglicher Ent-kräftung der Schenkungskausa (oben Anm. 17 S. 998); der Anspruch auf Rück-gewähr der Draufgabe im Falle des § 337 2 ; die Kondiktion der Schuldurkundenach Tilgung der Schuld; der Anspruch auf Rückgewähr des auf Grund einesauflösend bedingten oder befristeten Geschäftes unbedingt oder unbefristetGeleisteten hei Eintritt der Bedingung oder des Termines. Hier war dasErlangen gerechtfertigt, ist aber von nun an das Haben des Erlangten un-gerechtfertigt.