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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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1006
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1006 Viertes Kapitel. Schuldverhältnisse aus sozialen Zusammenhängen.

des früheren Rechts; allein diese gehört eben nicht mehr demgeltenden Recht an und darf nicht in Gestalt eines Bereicherungs-anspruches wieder aufleben 42 .

3. Ungerechtfertigte Bereicherung. Die Bereiche-rung mufs desrechtlichen Grundes entbehren. Wir haben schongesehen, dafs der Mangel des rechtlichen Grundes kein eindeutigerBegriff ist, sondern in den einzelnen Fällen auf verschiedenartigenWertungen eines dem formalrechtlichen Erfolge widersprechendenPostulates der materiellen Gerechtigkeit beruht. Für die hierbeientscheidenden Gesichtspunkte aber ist in erster Linie die Be-schaffenheit des die Vermögensverschiebung bewirkenden Vorgangesmafsgebend. An die Einteilung dieser Vorgänge daher mufs sichdie Gruppierung der Koudiktionsfälle anschliefseu 48 .

Ist die Vermögensverschiebung durch eine rechtsgeschäft-liche Handlung des Geschädigten bewirkt, also von ihmgewollt, so entbehrt sie des rechtlichen Grundes, wenn sie durchdas zugrunde liegende Kausalverhältnis nicht gerechfertigt wird.So verhält es sich vor allem bei jeder durch eine Leistung desGeschädigten an den Bereicherten infolge der vom Kausalverhältnisunabhängigen Wirkung des Verfügungs- oder Verpffichtungs-geschäftes verursachten Vermögensverschiebung. Sie ist grundlos,wenn die über den Zweck der Leistung getroffene oder als getroffenvorausgesetzte Vereinbarung hinfällig ist oder wird. Die Zweck-setzung ist von Hause aus hinfällig, wenn sie in der Tilgung einerSchuld besteht, die in Wahrheit nicht vorhanden ist 44 , wenn siesich auf einen verbotswidrigen oder unsittlichen Erwerb richtet 45

42 Dernburg § 380 V glaubt in den Fällen, in denen die preußischePraxis eine Klage aus nützlicher Verwendung zuliefs, einen Bereicherungs-anspruch konstruieren zu können; er meint, wenn Jemand zwar nicht in recht-lichem, aber in wirtschaftlichem Sinne für einen Anderen kontrahierte unddann ohne neues Rechtsgeschäft diesem das Erlangte zuwandte, sei dieser aufKosten des Gegenkontrahenten bereichert. Ebenso Crome § 321 III. DiePraxis lehnt dies durchweg ab; oben S. 1004 Anm. 37 a. E. Weitere Nach-weise und eingehende Widerlegung bei Oertmann, Vorbem. 2d.

43 Hervorznheben ist die von Enneccerus § 442 vollzogene Gruppierung.Vgl. auch Oertmann, Vorbem. 2f, Planck, zu § 812 Bern. 3. Ganz ab-weichend Stampe, Arch. f. z. Pr. CX 119 ff.

44 Dies ist der Fall der condictio indebiti, von der unter IV besonderszu handeln ist. Wenn Manche meinen, hier liege vielmehr Nichteintritt desbezweckten Erfolges (§ 812 Abs. 1 S. 2) vor, so war doch eben der vorgestellteErfolg von vornherein unmöglich und darum die Zwecksetzung nichtig.

45 Dies sind die Fälle der gemeinrechtlichen condictio ob injustam undob turpem causam; davon unter VII. Die Zwecksetzung ist auch hier vonvornherein nichtig.