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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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1005
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§ 218. Ungerechtfertigte Bereicherung.

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Unmittelbarkeit der Verrpögensverschiebung nicht im Sinne desdirekten Vermögensüberganges gedeutet werden 40 . Vielmehr kommtes nur darauf an, dafs derselbe einheitliche Vorgang dem einenTeil den Vorteil verschafft und dem anderen Teil den Nachteil zu-gefügt hat 41 . Anders verhielt es sich bei der Verwendungsklage

Nur dieses aber, nicht das weiterreichende System der Versionsklage liegt demB.G.B. zugrunde. Vor allem jedoch lassen die Bestimmungen des § 816 Abs. 1 S. 2und des § 822 B.G.B. durch ihre Fassung deutlich erkennen, dafs sie Ab-weichungen von der Kegel, nicht, wie Enneccerus unter d und e ausführt,Anwendungsfälle der Regel darstellen. Wenn grundsätzlich die mittelbare Be-reicherung auf Kosten des Geschädigten ausreichte, wären sie unnötig gewesen.Andererseits würden sie unter dieser Voraussetzung eine schwer zu recht-fertigende Einschränkung der Bereicherungsklage enthalten, da dann doch auchder im Falle der entgeltlichen Zuwendung erlangte Wert, soweit er den ge-zahlten Entgelt übersteigt, und jedenfalls das auf anderem Wege als durchZuwendung unentgeltlich Erlangte kondizierbar sein müfste.

40 Vgl. Crome § 317, 3a u. b, bes. Anm. 37, 3941.

41 Dies ist bei sämtlichen von Enneccerus unter c angeführten Bei-spielen der Fall, bei denen also ein Bereicherungsanspruch begründet ist,keineswegs aber, wie er meint, eine blofsmittelbare Vermögensverschiebungvorliegt. Bezahle ich eine fremde Schuld (a), so bewirkt die mein Vermögenmindernde Leistung an den Gläubiger zugleich unmittelbar die Bereicherungdes Schuldners durch Befreiung. Kondiziere ich den aus dem Verkauf meinerSache an einen gutgläubigen Dritten erzielten Erlös nach 816 Abs. 1 S. 1 (ß),so handelt es sich um jhf a , was durch. dieselbe._Verfügung erlangt ist, diemeinen Eigentumsverlust bewirkt hat. Habe ich meinen Schuldner zur Zahlungan den Gläubiger meines vermeintlichen Gläubigers angewiesen (y), so ist dieserdurch dieselbe zu meinen Lasten erfolgte Leistung des Angewiesenen be-reichert, durch die ich meine Forderung gegen den Angewiesenen eingebüfsthabe. Denn die Leistung durch einen Angewiesenen bewirkt ebenso, wie diedurch einen Beauftragten oder auftraglosen Geschäftsführer, mit der Be-reicherung des Empfängers stets insoweit zugleich unmittelbar einen Vermögens-nachteil des Anweisenden, Auftraggebers oder Geschäftsherrn, als diesem da-durch eine vorhandene Deckung entzogen oder eine Ersatzpflicht aufgebürdetwird; Dernburg § 381 II. Stellt ein unbeteiligter Dritter eine untrennbareVerbindung meiner Sache mit einem Grundstück her (dj, so ist die Handlungdes Dritten unmittelbare Ursache sowohl meines Eigentumsverlustes wie desEigentumserwerbes des Grundeigentümers. So bleibt von den Fällen, dieEnneccerus gegen die herrschende Lehre ins Feld führt, nur das zu b an-geführte und in Anm. 20 erläuterte Beispiel übrig, dafs Jemand mit meinemGelde, das er in entschuldbarem Irrtum für eignes hielt, seine vermeintlicheSchuld bezahlt; hier habe ich freilich keine condictio indebiti gegen den be-reicherten Nichtgläubiger (R.Ger. LX Nr. 66); wohl aber steht eine solche demZahlenden zu, da er auch ohne Verschulden mir ersatzpflichtig geworden undsomit die Bereicherung auf seine Kosten erfolgt ist; ich aber kann von ihmnach Bereicherungsrecht die Abtretung der auf meine Kosten erlangten Kou-diktion verlangen.