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3 (1917) Schuldrecht
Entstehung
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1004
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1004 Viertes Kapitel. Schuldverhältnisse aus sozialen Zusammenhängen.

Es versteht sich von selbst, dafs zwischen der Wertverminde-rung des einen und der Werterhöhung des anderen Vermögensein ursächlicher Zusammenhang bestehen mufs. Zweifelhaftaber ist, inwieweit ein unmittelbarer Kausalzusammenhang er-forderlich ist oder eine entferntere Verursachung genügt. In Über-einstimmung mit der in der Theorie überwiegenden Ansicht verlangtdie Praxis grundsätzlich eine unmittelbare Vermögensverschiebungzwischen den Parteien 36 . Sie versagt daher dem Geschädigten dieBereicherungsklage gegen den Bereicherten, wenn dieser den Vor-teil auf dem Umwege über das Vermögen eines zunächst be-reicherten Dritten erlangt hat 37 . In den gesetzlichen Bestim-mungen, die den durch unentgeltliche Zuwendung seitens des ur-sprünglich Bereicherten mittelbar Bereicherten haftbar machen,erblickt sie ausnahmsweise verordnete Erweiterungen des regulärenBereicherungsanspruches. Diese Einschränkung des Bereicherungs-anspruches ist neuerdings lebhaft bekämpft worden 38 , wird aberdurch die geschichtliche Entwicklung des Rechtsinstituts und dessenAufbau im B.G.B gerechtfertigt 39 . Nur darf das Erfordernis der

35 So möglicherweise hei Verbindung oder Vermischung, hei Fruchterwerb,bei Eigentumsverschiebung kraft Wasserrechts (E.G. zum B.G.B. a. 65).

36 Vgl. v. Mayr S. 207 ff., Jung S. 14511., Planck, Vorbem. 2b, Oert-mann, Vorbem. 2d; R.Ger. J.W.Schr. 1905 S. 80 Nr. 19, Z.S. LXVI Nr. 21S. 80ff., LXXIII Nr. 46 S. 177, Seuff. LXIII Nr. 11, LXX1II Nr. 92, GruehotLI 967; llspr. d. O.L.G. II 505, IV 53ff., Recht 1907 S. 181, Sachs. Rpfl.A.1908 S. 48711'.

37 So hat der Angewiesene, der ohne Deckung an den Anweisungs-empfänger gezahlt hat, nur gegen den Anweisenden, nicht gegen den Anweisungs-empfänger einen Bereicherungsanspruch; R.Ger. LX Nr. 6 (Postanweisung),O.L.G. Naumb. b. Seuff. LXIX Nr. 103 (Scheck). Aus grundloser Aufhebungeiner Hypothek erlangt der Hypothekengläubiger einen Bereicherungsanspruchnur gegen den Grundeigentümer, nicht gegen die vorgerückten Nachhypothekare;R.Ger. LXXIII Nr. 46. Der Werkmeister, der auf Grund eines mit einemDritten geschlossenen Bauausführungsvertrages Baumaterialien verwendet, hatkeinen Bereicherungsanspruch gegen den Grundeigentümer; R.Ger. b. Seuff.LXIII Nr. 11. Vgl. ferner den bei Enneccerus § 441 Anm. 16 mitgeteiltenFall, in dem das O.L.G. Dresden m. E. mit Recht die Bereicherungsklage ab-gewiesen hat. Von selbst versteht sich, dafs die Leistung an oder durch denVertreter auch hier der Leistung an oder durch den Vertretenen gleichsteht;R.Ger. LXXXI Nr. 60 S. 265. Dagegen fehlt die unmittelbare Vermögens-verschiebung, wenn der Erwerb durch eine Zwischenperson vermittelt ist, dieals indirekter Stellvertreter zunächst für sich erworben und dann das Erlangtedem Bereicherten zugewandt hat; Rspr. d. O.L.G. II 505, R.Ger. b. Seuff. LXIIINr. 11 S. 18, LXXIII Nr. 92.

38 Mit sehr eingehender Begründung von Enneccerus § 441 I 4.

39 Die herrschende Lehre stimmt mit dem Kondiktionensystem überein.