§ 218. Ungerechtfertigte Bereicherung.
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rechtswirksame „Leistung“ des Benachteiligten an den Bereichertenerfolgte Übertragung von Vermögens wert 31 . Die Vermögensver-schiebung kann aber auch „in sonstigerWeise“ herbeigeführt sein.Sie kann zunächst durch eine Handlung des Benachteiligten zu-stande kommen, die dem Bereicherten zum Vorteil gereicht, ohnedafs an ihn etwas geleistet wäre 82 . Sie kann aber namentlichauch durch eine eigne reehtsgeschäftliche oder nichtrechtsgeschäft-liche. rechtmäfsige oder rechtswidrige Handlung des Bereichertenselbst, wie z. B. wirksame Verfügung auf Grund blofsen Rechts-scheins, Gebrauch oder Verbrauch einer fremden Sache, Ver-arbeitung von fremdem Stoff, einseitige Besitzergreifung oder Besitz-entziehung bewirkt werden 33 . Es ist auch möglich, dafs dieHandlung eines Dritten die Vermögensverschiebung hervorbringt 34 .Endlich kann auch ein rein tatsächlicher Naturvorgang den Einenauf Kosten des Anderen bereichern 36 .
31 So durch Übereignung einer Sache, Begründung oder Übertragung einesdinglichen Rechts, Eingehung einer Verbindlichkeit, Forderungsabtretung, aberauch blofse Besitzüberlassung; desgleichen durch rechtsgeschäftliche Aufhebungeines dinglichen Rechts oder einer Forderung (z. B. Schulderlafs). Dafs auchdie vertragsmäßige Anerkennung des Bestehens oder Nichtbestehens einesSchuldverhältnisses eine Leistung ist, versteht sich bei ihrer konstitutivenKraft von selbst, ist aber in § 812 2 ausdrücklich konstatiert.
32 So z. B. die Schuldbefreiung durch Bewirkung der Leistung an denGläubiger (§ 362, R.Ger. b. Seuff. LXIX Nr. 192) oder Schuldübernahmevertragmit diesem (§ 414). Desgleichen die Rechtsverschaffung durch Versprechen derLeistung an einen Dritten (§ 328, Hellwig, Vertr. S. 275). Sodann der zumVorteil eines Anderen erklärte Verzicht; R.Ger. b. Gruchot LI 976. Endlichdie Ausschlagung einer Erbschaft zum Vorteil des nächstberufenen Erben odereines Vermächtnisses zum Vorteil des Beschwerten.
33 Auf eine eigne Handlung des Bereicherten gründet sich auch derEigentumserwerb des Finders (oben Bd. II 537 ff.) und vielfach der in denFällen des § 988 u. 993 B.G.B. kondizierbare Fruchterwerb.
34 So zweifellos in den unten (zu VIII) zu besprechenden Fällen, in denendie unentgeltliche Zuwendung seitens des primär Bereicherten als Bereicherungdes Empfängers auf Kosten des Geschädigten gilt. So auch heim Funderwerbeseitens der Gemeinde (oben Bd. II 538). Oder bei der durch einen Drittenvorgenommenen Verbindung oder Vermischung. Man vgl. auch den Fall desR.Ger. Lf Nr. 17 (ein Geisteskranker pachtet ein Gut und kauft Kartoffeln, dieer aussäet; der frühere Eigentümer der unbezahlten Kartoffeln hat einen Be-reicherungsanspruch gegen den das Gut zurückerhaltenden Grundeigentümer).Ferner Rspr. d. O.L.G. XVIII 49 (Bereicherung des Mannes durch Ver-wendung fremden Geldes im Haushalt seitens der Frau). — Auch eine behörd-liche Handlung, z. B. unrichtige Eintragung, Zuschlag des Grundeigentums,Zwangsvollstreckung (R.Ger. LVI Nr. 17), kann die Vermögensverschiebungherbeiführen.