1002 Viertes Kapitel. Schuldverhältnisse aus sozialen Zusammenhängen.
fremder Saelien, die Empfangnahme von Dienstleistungen oder derBezug von Unterhalt, wenn dadurch Vermögensaufwendungen, diesonst zu machen gewesen wären, erspart worden sind. Endlichauch die Nichtentstehung einer Schuld oder Last, die nach derRechtslage hätte entstehen sollen und entstanden wäre, weun nichtein formaler Weigerungsgrund erlangt worden wäre.
2. Bereicherung auf Kosten des anderen Tei 1 s. DieBereicherung nrufs „auf Kosten“ dessen erfolgt sein, der den Be-reicherungsanspruch erhebt. Für ihn mufs also mit der Erlangungdes Vermögensvorteils durch den Bereicherten ein entsprechenderVermögensnachteil verbunden sein.
Dieser Vermögensnachteil kann in einer Verminderungdes Vermögens durch Verlust oder Schwächung eines Vermögens-werten Rechts oder durch Begründung einer vermögensrechtlichenVerbindlichkeit oder Last bestehen. Es genügt aber auch dieGefährdung des Vermögensbestandes durch einen ihn bedrohendenRechtsschein. Und eine Bereicherung auf Kosten des Anderenliegt auch vor, wenn durch sie eine Vermehrung seines Vermögens,die sonst eingetreten wäre, vereitelt wird, er z. B. eine ihmangefallene Erbschaft oder einen Vermächtnisauspruch nicht er-wirbt, für geleistete Dienste die Vergütung nicht fordern kannoder einen Anspruch auf Schuldbefreiung einbüfst 29 . Der vomBereicherten erlangte Vorteil und der für den anderen Teil ent-standene Nachteil können sich gegenständlich decken, aber auchgegenständlich auseinanderfallen 80 .
Der die Vennögensverschiebung bewirkende Vorgang kannvon mannigfach verschiedener Beschaffenheit sein. Eine besondereRolle spielt im B.G.B. wie im gemeinen Recht die durch eine
29 Um solche Fälle einzuschliefsen, ist anstatt des früher üblichen, inEntw. I § 748 gebrauchten und im neuen Schweiz. O.R. a. 62 1 beibehaltenenAusdrucks „aus dem Vermögen eines Anderen“ der Ausdruck „auf Kosten einesAnderen“ gewählt. Doch würde auch ohne diese Änderung das gleiche Er-gebnis zu gewinnen sein, da es sich stets um Vermögenswerte Erwerbsmöglich-keiten und somit um Wertverschiebungen zwischen den Vermögen handelt.
80 Sie decken sich z. R., wenn dem Verluste des Eigentums, eines ding-lichen Rechts oder einer Forderung der Erwerb des Eigentums, des Rechtsoder der Forderung gegenübersteht oder der Aufhebung eines Rechts odereiner Forderung die Befreiung von der Last oder Schuld korrespondiert. Siefallen auseinander, wenn dem Rechtsverluste des Einen der durch die Ver-fügung über das Recht erzielte Gewinn des Anderen, dem für Bezahlung einerfremden Schuld gebrachten Opfer die Schuldbefreiung, dem Nichtempfange vonMietzins oder Arbeitslohn 'die Ausgabenersparnis entspricht.