§ 218. Ungerechtfertigte Bereicherung. 1001
fortbestellt, wenn der Anspruch aus unerlaubter Handlung verjährtist 26 a .
III. Allgemeine Voraussetzungen. Zur Entstehungdes Bereicherungsanspruches ist nach dem allgemeinen Grundsatzdes B.G.B. stets dreierlei erforderlich.
1. Be reicher un g d es Verpfl i chtete n. Der Verpflichtetemufs „etwas erlangt“ haben, d. h. es mufs ihm ein rechtlicherVorteil erwachsen sein, durch den sein Vermögensbestand im ganzenerhöht und er also „bereichert“ ist 26 . Dies kann durch den Er-werb eines Vermögenswerten Rechts, z. B. des Eigentums, einesandereu dinglichen Rechts, einer Forderung, eines Patentrechtsoder Warenzeichenrechts, erfolgen. Dahin gehört nach richtigerMeinung auch die Erlangung des Besitzes 27 . Ebenso kann durchdie Erweiterung oder Verstärkung eines Rechts, z. B. durch Er-werb eines Rangvorzuges für ein Grundpfandrecht, eine Bereiche-rung eintreten. Umgekehrt kann in der Befreiung von einerSchuldverbindlichkeit oder einer dinglichen Last eine Bereicherungliegen. Aber auch die Erlangung eines Vermögensvorteils, dereinen Rechtsübergang nicht einschliefst, kann sich als Bereicherungdarstellen. So insbesondere die Erlangung eines wirksamen Rechts-scheins, der kraft seiner formellen Legitimationskraft den Schein-berechtigten in den Stand setzt, über ein ihm nicht zustehendesRecht zu verfügen oder es in anderer Weise für sich nutzbar zumachen 28 . Ferner der tatsächliche Gebrauch öder Verbrauch
26 & Dies ist der auch aus dem Wortlaut (dem Worte „auch“) erkennbareSinn des § 852 2 . Daraus folgt, dafs der Verletzte auch vor dem Eintritt derVerjährung sich mit der Bereicherungsklage begnügen kann. Er tut diesvielleicht, weil er das Verschulden des Beklagten nicht aufdecken oder dessenNachweis sich ersparen will.
26 Der Wert alles Erlangten mufs also den Wert der dafür gebrachtenVermögensopfer, übernommenen Lasten und eingetretenen Nachteile übersteigen;R.Ger. XLIV Nr. 33 S. 144, LIV Nr. 41 S. 141, LX Nr. 66 S. 291 ff., LXXIIINr. 19 S. 69, LXXV Nr. 8t, LXXXVI N. 85.
21 Dafs der Besitz kondizierbar sei, wollte Entw. I § 737 3 ausdrücklichbestimmen. Die Bestimmung ist als selbstverständlich gestrichen. Sie ergibtsich aus der Rechtsnatur des Besitzes. Aber auch von denen, die den Besitznicht als Recht anerkennen, wird allgemein die condictio possessionis in Über-einstimmung mit dem gemeinen Recht zugelassen, weil jedenfalls der Besitzeine vorteilhafte Rechtsstellung verschafft. Vgl. oben Anm. 23.
28 Dahin gehört z. B. die Erlangung einer unrichtigen Legitimation durchdas Grundbuch oder einen Erbschein, der Erwerb einer Scheinforderung (obenAnm. 24) oder der Scheinerwerb einer Forderung (oben § 180 S. 190 ff.Anm. 55—60).